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    Umsatzsteuergesetz (UStG)

    (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

    (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    2.

    die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    3.

    die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

    4.

    die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

    5.

    (weggefallen);

    6.

    die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

    7.

    a)

    die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

    b)

    die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

    c)

    die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

    d)

    die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

    8.

    a)

    die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

    b)

    die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

    9.

    die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

    10.

    die Beförderungen von Personen

    a)

    im Schienenbahnverkehr,

    b)

    im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

    11.

    die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

    12.

    die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

    13.

    die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

    a)

    vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

    b)

    von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

    aa)

    vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

    bb)

    von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

    cc)

    den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

    14.

    die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

    15.

    die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

    -----

    *)

    § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

    a)

    die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

    b)

    die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

    (3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

    2.

    den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    3.

    die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    4.

    die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

    Fußnote

    (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


    • 5.000 W Nennleistung (10.000 W Surge)
    • 3.072Wh~18.432Wh Erweiterbare Kapazität
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    Beteiligen Sie sich an der Mission von BLUETTI und LAAF, die Häuser zu erhellen und die Bildung zu fördern. Für jedes gekaufte AC300/AC500-Gerät spenden wir ein Solarsystem an Familien und sorgen so für gut beleuchtete Lebensräume und gleiche Lernchancen für Kinder.

    Alles, was Sie wollen, in einem

    AC500 & B300S, das erweiterbare Stromversorgungssystem, wird die Art und Weise, wie Sie die Sonnenenergie nutzen, definitiv verändern. Es wurde entwickelt, um Ihnen zu helfen, Stromausfälle zu überstehen und mit unbegrenzter Energie verbunden zu bleiben, wo auch immer Sie unterwegs sind.

    Power Option für Personalisierung

    Dank des modularen Designs kann AC500 mit bis zu 6×B300S oder 4× B300 (oder einer Kombination aus B300 und B300S) Erweiterungsbatterien mit einer Gesamtkapazität von 18.432Wh bzw. 12.288Wh ausgestattet werden und deckt damit Ihren Bedarf an netzunabhängiger Energie für TAGE! Glücklicherweise müssen AC300-Besitzer, die einen leistungsstärkeren Wechselrichter suchen, kein neues Paket bestellen, denn der 5.000-W-Wechselrichter im AC500 kann ihren Bedarf zweifelsohne decken.

    Leistungsstark, wunderbar

    Der eingebaute Wechselrichter liefert 5.000 W Dauerleistung in reiner Sinusform und nimmt kurzzeitig bis zu 10 kW Spitzenleistung auf, so dass alles, was Sie anschließen, mühelos seine volle Funktionalität und sein Potenzial entfalten kann. Er ist für alle Szenarien geeignet, auch beim Camping oder Grillen im Garten.

    Unendliche kostenlose Solarenergie

    Unterstützt durch einen effizienten MPPT-Controller ermöglicht AC500 eine Solarstromeinspeisung von bis zu 3.000 W - 40% schneller als eine Standard-Ladegeschwindigkeit, so dass das vollständige Aufladen einer AC500+B300S-Kombination nur etwa 1,5 Stunden dauert*. *Die Ladezeit wird unter idealen Bedingungen berechnet und dient NUR als Referenz. Die spezifische Ladezeit kann aufgrund der Umgebungstemperatur und anderer Faktoren variieren.

    Einzigartiges Aufladeerlebnis

    Das AC500-System ist so konzipiert, dass es auf jede beliebige Weise aufgeladen werden kann, z. B. durch direkten Anschluss an die Solarzellen, den Zigarettenanzünder im Auto oder effizienter über ein 5.000-W-Ladekabel*. Noch spannender ist, dass das AC500-System eine Eingangsleistung von bis zu 8.000 W* unterstützt, wodurch es in 1,5 Stunden vollständig aufgeladen ist. * Erfordert ein 50A-Ladekabel oder einen Anschluss an das Stromnetz. * Erfordert mindestens zwei B300S-Akkus und eine Doppelladung über 3.000W Solar und 5.000W AC. Oder die Eingangsleistung wäre auf 4.500 W mit nur einem B300 begrenzt.

    Sicheres, intelligentes und nahtloses UPS-Backup

    Wenn das Stromnetz ausfällt, wird das AC500-System automatisch zu Ihrer heimischen Energiequelle, um alle wichtigen Verbraucher ohne Unterbrechung zu versorgen. Es verwendet außerdem ein fortschrittliches Batteriemanagementsystem (BMS) und eine LiFePO4-Batterie, um eine höhere Sicherheit während des Betriebs, längere Lebenszyklen und eine optimale Leistung zu gewährleisten.

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    Mit der intuitiven BLUETTI App und dem Touchscreen haben Sie alles unter Kontrolle, einschließlich Ein- und Ausschalten, Stromverbrauch in Echtzeit, Ladeprofile, OTA-Firmware-Update und mehr.

    Damit nie die Energie ausgeht

    Geeignet für verschiedenste Anlässe

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    Spezifikationen

    Akku Info


    Kapazität:
    Funktioniert mit B300s oder B300, beginnt bei 3072Wh

    Ausgabe


    AC-Ausgang:
    5 x 230V/16A
    1 x 230V/32A
    5.000 W insgesamt

    Wechselrichter-Typ:
    Reine Sinuswelle

    Überspannungsleistung:
    10,000W

    USB-C-Anschluss:
    2 x 100W Max.

    USB-A-Anschluss:
    2 x 5V/3A USB-A
    2 x 18W USB-A

    12V* DC-Ausgänge:
    1 x 12V/30A (Wohnmobilsteckdose)
    1 x 24V/10A (Auto-Steckdose)
    *Alle reguliert.

    Kabellose Ladestation:
    2 x 15W Max. (für jedes)

    Eingabe


    AC-Eingang:
    4.500 W Max.(W/1*B300S)
    5.000 W Max.(W/2 oder mehr B300S)

    Solar-Eingang:
    Max. 3.000 W, VOC 12-150 VDC, 15 A

    Auto-Eingang:
    12/24V vom Zigarettenanzünderanschluss

    Maximaler Eingang:
    4.500 W (W/ 1*B300S), 8.000 W (W/ 2 oder mehr B300S) bei gleichzeitigem AC- und Solar-Eingang

    Allgemeines


    Skalierbarkeit:
    Erweiterbar mit bis zu 6x B300s

    Gleichzeitiges Aufladen und Entladen:
    Ja

    APP-Steuerung:
    Ja, über WiFi und Bluetooth

    Gewicht:
    66.2lbs (30kg)

    Abmessungen (LxBxT) :
    20,5 x 12,8 x 14,1 Zoll (52 x 32,5 x 35,8 cm)

    Betriebstemperatur :
    -4-104℉ (-20-40℃)

    Lagertemperatur :
    -4-104℉ (-20-40℃)

    Zertifizierungen :
    UL2743, UKCA, TELEC, RCM, FCC ID, CE

    In der Box

    BLUETTI AC500 Benutzerhandbuch

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    BLUETTI B300S Benutzerhandbuch

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    FAQS

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    BLUETTI AC500&B300S | DER GRÖSSTE SOLARGENERATOR DER WELT

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