BLUETTI EP500Pro Powerstation | Überholt (Nur Für Deutschland)
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
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*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
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FAQS
-
F1: Leitfaden zur Konfiguration von Netzwerk-USVs.
A:
1)Für nicht solare Haushaltsstromkreise: Es erfordert einen Elektriker mit einem professionellen Technikerzertifikat, um das vernetzte Stromversorgungssystem zu installieren: Verbinden Sie die Leitungen der kritischen Geräte von Ihrem Hauptstromkasten mit der BLUETTI UPS BOX. Und dann im Falle eines Stromausfalls automatisch auf EP500 oder EP500 Pro zur Stromversorgung umschalten. Die Verbindungsmethode: Stromnetz -- häuslicher Hauptstromkreis -- BLUETTI UPS-Box -- EP500 oder EP500Pro -- kritische Geräte (wie Kühlschrank, elektrische Beleuchtung und Server).
2)Solar-Wechselrichter :
1. Wenn die Leerlaufspannung der Solarmodule innerhalb des festen Eingangsbereichs von EP500 liegt, können sie über die MC4-Steckverbinder direkt an EP500 oder EP500Pro angeschlossen werden, um das USV-System zu vervollständigen.
2. Wenn die Leerlaufspannung Ihrer Paneele den Eingangsgrenzwert von EP500 oder EP500Pro überschreitet, müssen sie das "PV-Abwärtsmodul" passieren, um die Spannung zu senken, bevor sie mit dem System verbunden werden können. Die Verbindungsmethode ist Solarpaneele - PV-Abwärtswandlermodul - EP500 oder EP500Pro - kritische Geräte (wie Kühlschrank, elektrisches Licht und Server). -
F2: Unterstützt der EP500 oder EP500Pro die phasengetrennte Verbindung?
A:
Nein. -
F3: Kann ich den Betriebsmodus des EP500 oder EP500Pro so ändern, dass er als mobile USV fungiert, nachdem der EP500 an das Heimnetzwerk angeschlossen wurde?
A:
Ja. Schalten Sie zuerst den EP500 oder EP500Pro aus, ziehen Sie dann das Kabel darunter ab, denken Sie daran, den Max. Gitterstrom auf 15 A.
-
F4: Wie lang ist die Umschaltzeit der USV?
A:
Es gibt zwei Arten von UPS-Arbeitsbedingungen für EP500. Keine Verzögerung für UPS online..; 20 ms für USV im Standby-Modus
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F5: Wie hoch ist der AC- und DC-Stromverlust?
A:
Im Standby-Modus: weniger als 10 W,
AC_ON & DC_OFF: weniger als 20 W,
AC-ON & DC_ON: weniger als 25 W -
F6: Wie viel Kapazität haben der EP500 und der EP500 Pro nach den angegebenen 6.000 Batteriezyklen noch?
EP500 und EP500 Pro können nach 6000 Zyklen eine Kapazität von mehr als 50 % aufrechterhalten.
-
F7: Wie hoch ist die Frequenz?
60 Hz: USA, Kanada 50 Hz: Europa, Großbritannien, Australien. Die Frequenz 50/60 Hz kann nicht umgeschaltet werden.
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F8: Was soll ich tun, wenn die Solarpaneele auf dem Dach meines Hauses die erforderliche Leerlaufspannung überschreiten?
Sie können die Leerlaufspannung reduzieren, indem Sie einen BLUETTI PV Voltage Drop Modular bestellen. Sie müssen die ursprüngliche Installations- und Anschlussmethode für die Solarmodule in Ihrem Haus nicht ändern. Mit diesem Modul kann die Leerlaufspannung der Dachpaneele an die Eingangsspezifikationen des EP500/EP500Pro angepasst werden.
-
F9: Kann ich ein Solarpanel eines Drittanbieters verwenden und welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Ja, es muss jedoch folgende Anforderungen erfüllen: 1)Leerlaufspannung (OCV): EP500: 55-145V/Max.20A, Max.1200W.
EP500Pro: Dual MPPT, jeder ist 35-150 V/max. 12 A, 1200 W max. (2400W Max. Bei Doppelanschluss).
2) passender MC4-Stecker. br> 3) Wir empfehlen weiterhin, dass man die Solarpaneele der gleichen Marke verwendet. -
F10: Gibt es Einschränkungen bei der Verwendung des 100-W-USB-C-Anschlusses?
Wenn das USB-C-Kabel nicht 5A MFI-zertifiziert ist, wird die Ladeleistung auf maximal 60W statt 30W reduziert.
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F11: Wenn der 12 V 30 A DC-Anschluss offen ist, können die anderen DC-Anschlüsse dann noch verwendet werden?
Nein, für den großen 30A-Strom funktionieren die anderen Anschlüsse (mit Ausnahme der RV-Anschlüsse 12V/30A) nicht. Außerdem müssen Sie den Gummistopfen abdecken, wenn DC eingeschaltet ist und der 12V/30A-Anschluss nicht aktiv ist, da es sonst zu einem Kurzschluss kommen kann, wenn das Kabel herunterfällt.
How-to
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