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    Umsatzsteuergesetz (UStG)

    (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

    (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    2.

    die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    3.

    die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

    4.

    die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

    5.

    (weggefallen);

    6.

    die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

    7.

    a)

    die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

    b)

    die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

    c)

    die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

    d)

    die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

    8.

    a)

    die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

    b)

    die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

    9.

    die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

    10.

    die Beförderungen von Personen

    a)

    im Schienenbahnverkehr,

    b)

    im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

    11.

    die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

    12.

    die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

    13.

    die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

    a)

    vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

    b)

    von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

    aa)

    vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

    bb)

    von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

    cc)

    den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

    14.

    die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

    15.

    die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

    -----

    *)

    § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

    a)

    die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

    b)

    die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

    (3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

    2.

    den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    3.

    die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    4.

    die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

    Fußnote

    (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


    Mehrwertsteuerbefreiung (Nur Deutschland)
    Steuerfreier Prozess >>>

     

    • Dreiphasiger Ausgang mit bis zu 12.000 W und einphasiger Ausgang mit bis zu 4.000 W (2*EP600 Parallelbetrieb)
    • Modulare Konstruktion mit einer Kapazität von 4.960 Wh bis 39.680 Wh
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    • Hinweis des Installations-Bundles

      Das EP600 + 1-4*B500 und 2*EP600 + 2-8*B500 Bundle (Installation ausgeschlossen) deckt NICHT die Arbeitskosten im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation des EP600 ab. Darüber hinaus beinhaltet dieses Paket auch keine Kosten für Materialien in Zusammenhang mit zusätzlicher Haushalts-Stromausstattung (wie z.B. Stromzähler, Verteilerfelder usw.), noch deckt es Reparatur- oder Austauschkosten ab, die während des Installationsprozesses anfallen können. Die genauen Kosten hängen von den Einzelheiten des Installationsfalles ab.

    • Einschränkungen der Garantie

      Bitte beachten Sie, dass die Garantie für den BLUETTI EP600 keine Schäden abdeckt, die durch unsachgemäße Installation oder Inbetriebnahme durch nicht autorisierte Personen entstanden sind. Bitte setzen Sie sich vor einer Installation, die nicht von einem autorisierten Händler oder Installateur durchgeführt wird, mit uns in Verbindung.


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    Kostenloser
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    Zehnjährige stressfreie
    Garantie

    Lebenslanger
    Kundensupport

    EP600 Ganzhaus-EnergiespeichersystemIhre maßgeschneiderte Energielösung

    Das BLUETTI EP600 ESS (Energiespeichersystem) bietet eine ideale Lösung, um Ihre monatlichen Stromrechnungen zu senken und gleichzeitig Ihren CO2-Fußabdruck zu reduzieren. Rüsten Sie Ihr Zuhause mit endloser Solarenergie aus, um sich auf Notfälle und unerwartete Stromausfälle vorzubereiten.

    Energie nach Maß

    Die wegweisende modulare Gestaltung des EP600 macht es zum perfekten Energiespeichersystem, das auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Ein EP600-Wechselrichter kann mit 1 bis 4 B500-Batteriepaketen kombiniert werden, um eine maßgeschneiderte Kapazität von 4,9 kWh bis 19,8 kWh und eine maximale Leistung von 6000 W bereitzustellen. Zwei Wechselrichter können mit 2 bis 8 Batteriepaketen kombiniert werden, um eine maßgeschneiderte Kapazität von 9,9 kWh bis 39,6 kWh und eine maximale Leistung von 12.000 W bereitzustellen.
    *Ohne Netz- und PV-Eingang beträgt die maximale Leistung eines Wechselrichters und eines Batteriepakets 3.500 W, und die maximale Leistung von zwei Wechselrichtern und zwei Batteriepaketen beträgt 7.600 W.

    Einfache Installation, Herausragende Leistung

    Der BLUETTI EP600 verfügt über eine robuste IP65-Bewertung, wodurch er staub- und wasserbeständig ist. Das modulare Design erleichtert die Installation im Keller, während seine optimale Leistungsfähigkeit erhalten bleibt. Darüber hinaus ist der EP600 für eine einfache Installation mit minimalem Vor-Ort-Aufwand an Zeit und Kosten konzipiert.

    Nutzen Sie die Kraft der Sonne

    Die EP600 ESS arbeitet mit neuen Solarpaneelen und bestehenden Solarsystemen zusammen, um kostenlose und nachhaltige Sonnenenergie für Ihre stromhungrigen Geräte zu nutzen. Indem Sie sich vom Stromverbraucher zum Stromproduzenten wandeln, können Sie Ihre Energiezufuhr wie nie zuvor kontrollieren und somit Ihre Stromrechnung signifikant reduzieren.

    Gestalte eine grünere Energiezukunft

    Die Nutzung von gespeicherter erneuerbarer und sauberer Energie kann den Verbrauch traditioneller fossiler Brennstoffe verringern und die CO2-Bilanz auf unserem Planeten weiter minimieren. Dies ist der nächste Schritt hin zu einer nachhaltigen Zukunft, die die Luft, die wir atmen, die Gemeinschaften, in denen wir leben, und unsere allgemeine Lebensqualität verbessern wird.

    Sicher Laden, Länger Nutzen

    Für Sicherheit und Langlebigkeit verwendet das EP600 ESS LiFePO4-Batteriezellen mit einer sorgenfreien 10-jährigen Garantie. Das integrierte Batteriemanagementsystem (BMS) verwendet eine Dual-Core-CPU auf Automobilniveau und fortschrittliche DSP-Steuerungstechnologie, um hohe Effizienz und optimale Leistung zu gewährleisten. Dies bietet durch intelligente Steuerungsmechanismen eine beruhigende Gewissheit.

    Niemals geht die Energie aus

    Geeignet für verschiedenste Anlässe

    Andere Top-bewertete Produkte

    Spezifikationen

    EP600(Netzanschluss)


    Nennausgangsleistung:
    (1*EP600)6000W Dreiphasiger Ausgang 2000W Einphasiger Ausgang

    Nennausgangsleistung:
    (2*EP600)12000W Dreiphasiger Ausgang 4000W Einphasiger Ausgang

    Ausgangsscheinleistung :
    6000VA

    Methode zum Verbinden:
    L1/L2/L3/N/PE

    Nennspannung:
    230 V/400 V

    Spannungsbereich:
    185 V~285 VAC×3

    Nennausgangsstrom :
    8,7 A×3

    Maximaler Ausgangsstrom :
    9,1 A×3

    Eingangsfrequenz :
    50 Hz

    Frequenzbereich :
    47,5 Hz~51,5 Hz

    EP600 (Off-grid)


    Netzunabhängige Nennausgangsleistung:
    6000 VA

    Netzunabhängige Ausgangsspannung:
    230 V/400 V

    Ausgangsstrom:
    8,7 A×3

    Ausgangsfrequenz:
    50 Hz

    Überlastung:
    9000 VA(10s), 6600 VA(10min)

    Schutz :
    Ausgangsüberstromschutz, Kurzschlussschutz, Übertemperaturschutz

    EP600 (PV-EINGANG)


    Max. Eingangsleistung:
    6000 W

    Anzahl der MPPT-Kanäle:
    2

    Anzahl der Zugangsstränge pro Stromkreis:
    1

    Max. Eingangsspannung:
    550 V

    MPPT-Spannungsbereich/ Bemessungsspannung:
    150 V~500 V/360 V

    Max. Einzel-MPPT Kurzschlussstrom :
    15A

    Max. Einzel-MPPT Eingangsstrom :
    12.5A

    MPPT-Wirkungsgrad :
    99,90 %

    Wirkungsgrad :
    93,6 % Spitzenwert Schutz

    B500


    Akku-Typ:
    LiFePO4

    Nennkapazität:
    4960 Wh

    Verfügbare Kapazität:
    4464 Wh

    Überspannungsschutz für einzelne Zellen:
    3,7 V

    Unterspannungsschutz für einzelne Zellen :
    2,5 V

    Maximale Ladespannung :
    108,5 V

    Minimale Entladespannung :
    86.8 V

    Max. Ladestrom :
    25 A

    Max. Entladestrom :
    50 A

    In der Box

    BLUETTI EP600 Benutzerhandbuch

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    BLUETTI EP600 ESS Bedienungsanleitung mit APP-Steuerung

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    BLUETTI EP600 Datenblatt

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    BLUETTI EP600 Technische Spezifikation

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    BLUETTI EP600 Installationsanleitung

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    Einheitenzertifikat CN-PV-220231

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    Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz CN-PV-220232

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    Beschränkte Garantie für EP600

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    EP600 Installationsinformationen (Installations-SOP)

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    EP600 Zusätzliche Installationsinformationen (Kurzanleitung)

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    EP600 APP Benutzerhandbuch

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    FAQS

    Installationsbezogene

    BLUETTI EP600 & B500 | 6000W LiFePO4 USV Powerstation

    EP600 | Whole House Energy Storge System Tutorial

    Stimme des Kunden von BLUETTI Energiespeichersysteme

    BLUETTI EP600 ESS in Moers 


    Perfekt Lösung für ein ganzes Haus

    BLUETTI ESS in Wolfsburg


    Energieautarkie zur Realität machen