BLUETTI AC180T Tragbare Powerstation | 1800 W 1433 Wh

1.299,00 €
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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • 1.800 W AC-Ausgang / 2.700 W Power-Lifting-Modus
  • Kapazität: 1.433 Wh (2pcs x B70, 716 Wh)
  • Austauschbares Batteriedesign für einfache Handhabung
  • Das Kraftwerk des SwapSolar Ecosystems
  • 0-80 % Aufladung in 45 Minuten mit 1.440 W Wechselstromeingang
  • 7 Ausgangsanschlüsse für mehrere Geräte
  • Intelligente Steuerung und Überwachung mit der BLUETTI-App
  • Umweltfreundlich/sauber/leise/kostengünstig

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Modell:


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Kundensupport

BLUETTI SwapSolar Ecosystem

Das erste Ökosystem von BLUETTI hält Geräte effizient und nachhaltig mit Strom versorgt, Lebensmittel frisch und Getränke kalt. Auswechselbare B70-Batterien sind sowohl für den AC180T als auch für den Multicooler erhältlich und sorgen für ultimative Flexibilität und Komfort.

*Multicooler und B70-Akkupack sind separat erhältlich und werden im August verfügbar sein.

Nahtloser Wechsel für endlose Laufzeit

Mehrere Ersatzbatterien, die Sie jederzeit austauschen können, um eine kontinuierliche Stromversorgung zu gewährleisten. Egal, ob es sich um einen mehrtägigen Stromausfall oder einen Regentag ohne Solarstrom handelt, Sie werden immer genügend Strom für alle Ihre Bedürfnisse haben.

Auswechselbare Batterie für einfachen Transport

Der AC180T ist leistungsstark, ohne sperrig zu sein, und dank seiner zwei herausnehmbaren Batterien lässt er sich leicht separat dorthin transportieren, wo er am meisten gebraucht wird.

Schnelles Aufladen, in 1,1 Stunden bereit

Der AC180T ist in 45 Minuten zu 80 Prozent aufgeladen und in 1,1 Stunden vollständig geladen! Diese Geschwindigkeit gewährleistet eine schnelle Reaktion auf Notfälle und ist jederzeit einsatzbereit.

Lade nach Belieben, jederzeit und überall

Flexibles Aufladen bedeutet sorgenfreie Stromreisen. Schließen Sie das Gerät an die Steckdose an, um es in nur 1,1 Stunden vollständig aufzuladen. Nutzen Sie die Sonne in 3 Stunden. Oder laden Sie Ihr Fahrzeug in 8 Stunden auf. Welchen Weg Sie auch immer wählen, Sie sind bereit für die Reise.

Reichlich Strom zur Verfügung

Die Leistung des AC180T von 1.800 W deckt bereits 99 % der gängigen Geräte wie Kaffeemaschinen, Laptops, Fernsehgeräte, Mikrowellen und Induktionsherde ab. Darüber hinaus kann der Power-Lifting-Modus Widerstandslasten von bis zu 2.700 W, wie elektrische Heizgeräte und Haartrockner, mit Strom versorgen. Mit einer Kapazität von 1.433,6 Wattstunden kann es eine 6.000-BTU-Fenster-Klimaanlage bis zu 6 Stunden am Stück mit Strom versorgen!

*1.800 W Leistung mit zwei eingelegten B70-Batterien, oder 1.200 W mit einer.

Sicherheit zuerst, alles für den Seelenfrieden

Wir haben den AC180T mit einem zuverlässigen LiFePO₄ (LFP)-Akku ausgestattet, der mehr als 3.000 Mal zu 80 Prozent aufgeladen werden kann, was einer Nutzungsdauer von etwa 10 Jahren entspricht. Der AC180T verfügt über ein fortschrittliches BLUETOPUS AI-Akkumanagementsystem, das Überladung, Entladung und Überhitzung verhindert, um einen sorgenfreien, lang anhaltenden Einsatz zu gewährleisten.

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Spezifikation

PREVIEW


BATTERIE INFO


Kapazität:
1433,6 Wh, 2pcs x (716,8 Wh/28 Ah)

Typ:
LiFePO₄ (Lithium-Eisen-Phosphat)

Lebenszyklen:
3.500+ Zyklen bis 80% der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeitsdauer:
Aufladen auf 80% alle 3-6 Monate

Management System:
BLUETOPUS AI-BMS

AUSGANG


AC-Ausgänge:
4 x Steckdosen
1.800 W insgesamt (mit 2 Batterien / Netz)
1.200 W insgesamt (mit einer Batterie oder ohne Netz)

Wechselrichter Typ:
Reine Sinuswelle

Powerlifting-Modus:
2.700 W

USB-C-Anschluss:
2 x 100 W max.

USB-A-Anschluss:
2 * 5 V / 3 A USB-A 15 W insgesamt

12 V DC Ausgänge:
1 * 12 V / 10 A vom Zigarettenanzünderanschluss

Eingang


AC Eingang:
1.440 W max (mit 2 Batterien)

Solar Eingang:
12 V - 60 V, 500 W max.

Auto Eingang:
12/24 V von Zigarettenanzünder-Anschluss

AUFLADEZEIT


AC (1.440 W max.):
70 Minuten (mit 1 Batterie)
1,5 Stunden (mit 2 Batterien)

Solar (500 W):
≈2,5 Stunden (bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

12 V/24 V Auto Ausgang (100 W/200 W):
14-14,5 Stunden / 7-7,5 Stunden

ALLGEMEINE


Hot Swappable:
Ja

Pass-Through-Laden:
Ja

Gewicht:
58,4Pfund (26,5kg)

Abmessungen (L x B x T):
15,4 x 11,0 x 15,6 Zoll (39 x 28 x 39,5cm)

Ladetemperatur:
32℉-104℉ / 0℃-40℃

Entladetemperatur:
-4°F-104°F (86°F-104°F: 1.500 W max.)
-20 °C–40 °C (30 °C–40 °C: 1.500 W max.)

Lagertemperatur:
-4℉ -104℉ / -20℃-40℃

Zertifizierungen:
UKCA, PSE, TELEC, RCM, CE, CA65, UL Standard

Garantie:
5 Jahre

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