BLUETTI AC200MAX + B230/B300 Hausbatteriespeicher
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
- Kapazität: 2048Wh für AC200MAX. LFP-Batterie mit einer Lebensdauer von 3500+ bis 80 %.
- Erweiterbar mit bis zu 2 Batteriemodulen.
- Bis zu 6.144 Wh mit 2×B230 Akkus oder 8.192Wh mit 2×B300 Akkus
- 2.200 W reiner Sinus-Wechselrichter, Spitzenbelastung max. 4800 W.
- Bis zu 900 W Solareingangsleistung und 500 W Adaptereingang, 1400 W insgesamt.
- Intelligente App-Steuerung und -Überwachung.
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BATTERIE-INFO
AUSGANG
EINGABE
RECHARGE-ZEITEN
ALLGEMEIN
FAQS
-
Q1: Wie viele B230 oder B300 Batteriemodule können an den AC200/P angeschlossen werden?
A:
Bis zu zwei B230 oder B300, einer über den Solareingang über ein Konverterkabel und ein weiterer über den Netzadaptereinlass (BLUETTI D050S - DC Charging Enhancer, separat erhältlich).
Freundlicher Hinweis: Das bedeutet, wenn die Gesamtleistung Ihrer Geräte 700W übersteigt. -
Q2: Kann das B230 Batteriemodul alleine verwendet werden?
A:
Ja. B230 hat einen 100W USB-C, einen USB-A und einen 12V DC Ausgangsanschluss, das Batteriemodul kann einwandfrei funktionieren, wenn es standalone ist.
-
Q3: Was sind die Lademethoden für den BLUETTI B230?
A:
B230 can be recharged by:
1. 500W AC adapter (Sold separately)
2. Auto Zigarettenanzünder Ausgang oder Sonnenkollektoren (Benötigen Sie den BLUETTI D050S - DC Charging Enhancer, separat erhältlich).
Hinweis: Es gibt nur einen Einlass am Batteriemodul, so dass es nicht durch mehr als eine Lademethode gleichzeitig aufgeladen werden kann.
-
Q4: Unterstützt der AC200MAX das Split-Phase-Bonding?
A:
No.
-
Q5: Kann AC200MAX per APP ferngesteuert werden?
A:
Sie können den AC200MAX über APP oder Touchscreen steuern. Aber APP kann nur über Bluetooth verbunden werden.
-
Q6: Wie viele B230 oder B300 Batteriemodule können mit AC200MAX geladen werden?
A:
Bis zu zwei B230 oder B300 Batteriemodule.
-
Q7: Was sind die Lademethoden für AC200MAX?
A:
- 1. Steckdose (Netzteil): MAX.500W, vollständig aufgeladen in 4,6 ~ 5,1 Stunden.
- 2. Dual-AC-Adapter: MAX.1000W, vollständig aufladen in 2,5 ~ 3,0 Stunden.
- 3. Sonnenkollektoren: MAX.900W, Leerlaufspannungsbereich: 10V ~ 145V; vollständig aufgeladen in 2,8 ~ 3,3 Stunden. (Funktioniert nicht mit Dachsolaranlage mit einem Gesamt-Voc-Wert von mehr als 145 V)
- 4. Sonnenkollektoren und Steckdose gleichzeitig: MAX.1400W (500W vom Netzteil, 900W von Sonnenkollektoren), vollständig aufgeladen in 2 ~ 2,5 Stunden
- 5. 12V / 24V Auto Zigarettenanzünder
- 6. 12V / 24V Blei-Säure-Batterie
- 7. EV-Ladestation (EV-Adapter separat erhältlich)
- 8. Generator
- 9. BLUETTI Wind Turbine (in Arbeit)
-
Q8: Hat ac200MAX USV-Funktion?
A:
No.
-
Q9: Kann der AC200MAX gleichzeitig mit Solarmodulen und Steckdose oder mit zwei Netzteilen aufgeladen werden?
A:
JA.
-
Q10: Ist der Solarladeregler-Modus MPPT oder PWM?
A:
MPPT.
-
Q11: Kann ich ein Solarmodul von Drittanbietern verwenden und welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
A:
Ja, das können Sie. Die Solaranlage muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Die gesamte Leerlaufspannung (Voc) fällt in den Bereich von 10-145V / MAX.12A, MC4-Steckverbindern