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    Umsatzsteuergesetz (UStG)

    (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

    (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    2.

    die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    3.

    die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

    4.

    die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

    5.

    (weggefallen);

    6.

    die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

    7.

    a)

    die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

    b)

    die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

    c)

    die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

    d)

    die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

    8.

    a)

    die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

    b)

    die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

    9.

    die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

    10.

    die Beförderungen von Personen

    a)

    im Schienenbahnverkehr,

    b)

    im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

    11.

    die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

    12.

    die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

    13.

    die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

    a)

    vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

    b)

    von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

    aa)

    vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

    bb)

    von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

    cc)

    den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

    14.

    die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

    15.

    die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

    -----

    *)

    § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

    a)

    die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

    b)

    die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

    (3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

    2.

    den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    3.

    die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    4.

    die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

    Fußnote

    (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

    Der Prime Frühzugangsverkauf endet in

    Tage
    :
    Stunden
    :
    Minuten
    :
    Sekunden

    • Kapazität: 4048W für AC200P+B230, 6096Wh für AC200P+2*B230.
    • 13 Ausgangsports für die üblichsten Gerätestandards.
    • 5 unterschiedliche Lademöglichkeiten (Wechselstrom/Solar/Auto/Generator/Blei-Säure-Batterie)
    • Intelligentes LCD Touch -Display.
    • Bei 700W Solar + 500W Wechselspannung Aufladung in 2-2,5 Stunden.
    • Duales Netzteil (500W) Schnelles Aufladen in 2-2,5 Stunden.
    • Umweltfreundlich/Schadstofffrei/Leiser/Kostengünstig.

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    2 Jahre Hassle Free
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    Erfüllen Sie alle Ihre Bedürfnisse, überall und jederzeit

    Der BLUETTI AC200P verfügt über eine hohe AC-Wechselrichterlast von 2000 W bei Dauerbetrieb und 4800 W bei Überspannung und bietet eine enorme Kapazität von 2000 Wh für die Stromversorgung Ihrer Geräte. Machen Sie sich keine Sorgen mehr über Stromausfälle, die Ihre Arbeit unterbrechen. Egal, wo Sie sich befinden - zu Hause, im Garten, auf einer Baustelle, im Busch oder auf einer Reise - Sie können sich auf den AC200P verlassen, wenn es um eine zuverlässige Stromversorgung geht.

    Machine à café(800W)
    Kaffeemaschine (800W)
    2+ Hrs
    Elektro-Grill(1650W)
    Elektro-Grill(1650W)
    1 Hrs
    Refrigerator (800W)
    Kühlschrank(800W)
    2.1+ Hrs
    Air Conditioner (8000 Btu)
    Haartrockner (1600 Btu)
    1+ Hrs
    CACP(40W)
    CACP(60W)
    28+ Hrs
    Light(10W)
    Licht (10W)
    170+ Hrs

    Mehrere DC- und AC-Ausgänge, vielseitiges Aufladen

    Der AC200P verfügt über verschiedene AC/DC-Ausgänge, die Ihnen das Beste aus beiden Welten zum Preis von einem bieten. Je nach Gerät können Sie zwischen den einzelnen Ausgängen wechseln. Sie müssen nicht aufhören, ein Gerät für ein anderes zu verwenden - Sie können bis zu 13 Geräte gleichzeitig aufladen. Außerdem befinden sich auf der Oberseite zwei kabellose Ladepads, mit denen Sie Ihr Smartphone aufladen können.

    Eine ideale Lösung für den Außen- und Inneneinsatz

    BLUETTI AC200P kann die meisten Ihrer wichtigen Geräte und elektronischen Geräte für den Außen- und Innenbereich betreiben, z. B. Mixer, Eiskühler, Radios, Projektoren und vieles mehr. Im Falle eines unerwarteten Stromausfalls ist es auch perfekt als Heim-Backup-System, vor allem in einigen Gebieten mit instabiler Spannung.

    Überlegene Kapazität

    Mit einer Leistung von 2000 W können Sie Ihre Geräte stundenlang mit Strom versorgen - eine großartige Stromquelle für Camping, das Leben im Van und mehr.

    Eine bemerkenswerte Lebensnotwendigkeit

    Erfüllen Sie Ihre unterschiedlichen Bedürfnisse in verschiedenen Szenarien.

    Damit nie die Energie ausgeht

    Geeignet für verschiedene Anlässe

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    Spezifikationen

    BATTERIE-INFOMATION


    Kapazität:
    2000Wh

    Zellchemie:
    Lithiumeisenphosphat (LiFePO4)

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    Lebenszyklus:
    3.500+ Zyklen bis 80% der ursprünglichen Kapazität

    Managementsystem:
    MPPT Laderegler, Schutz vor niedrigem Batteriestand

    Haltbarkeit:
    Aufladung Alle 3-6 Monate

    PORTEN


    AC-Ausgang:
    2*AC-Steckdosen

    RV-Anschluss:
    1*12V/25A

    Kabelloses Aufladen:
    2*15W

    PD 60W USB-C:
    1*PD 60W USB-C Schnelles Laden

    USB-A:
    4*5V/3A

    Auto-Anschluss:
    1*12V/10A

    DC-Anschluss:
    2*12V/3A

    ALLGEMEIN


    Gewicht:
    60,6 lbs(27.5kg)

    Abmessungen (LxBxT):
    42 × 28 × 38,6 cm

    Temperatur bei Betrieb und Verwendung:
    0-40°C/32°F-104°F

    Zertifizierungen:
    CEC, DOE, FCC, QC3.0, CA Prop 65

    Garantie:
    2+2 Jahre

    In der Box

    BLUETTI_AC200P_Bedienungsanleitung

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    BLUETTI_AC200P_Bedienungsanleitung Panel

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    BLUETTI B230 mehrsprachige Bedienungsanleitung

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    Poweroak AC200P Konformitätserklärung

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    FAQS