BLUETTI AC240P Tragbare Powerstation | 2400 W 1843 Wh

2.299,00 €
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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • Branchenführend IP65 wasser- und staubdicht
  • 2.400 W AC-Ausgang / 3.600 W Power-Lifting-Modus
  • 0-80% Aufladung in 45 Minuten mit 2.200 W AC Eingang
  • 1.200 W max. Solar-Eingang
  • Intelligente Steuerung und Überwachung in der BLUETTI-App über Bluetooth und WiFi
  • Nahtlose USV in 15 ms

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Sechsjährige stressfreie
Garantie

Lebenslanger
Kundensupport

Power On, Regen oder Sonnenschein

Durch seine Outdoor-freundliche Konstruktion und die IP65-Klassifizierung für Wasser- und Staubschutz ist er resistent gegen Regen, Schlamm, Staub und Salz. Darüber hinaus schützt eine optimale Belüftung die internen Komponenten.

Mehr als nur Fertigung - Revolution

BLUETTI AC240P: Fusion von Design und Innovation für einen technologischen Durchbruch.

Strom für Ihren Wohnwagen und Ihre Jacht

Der einzigartige Caravan-Anschluss des AC240P sorgt dafür, dass Sie mit voller Kraft leben und segeln und auf alles vorbereitet sind. Egal, ob Sie auf hoher See oder in der unbekannten Wildnis unterwegs sind, er ist zuverlässig genug.

Überwindung der Grenzen mobiler Kraftwerke

Power-Lifting-Modus

Sie werden von der großartigen Leistung des AC240P begeistert sein. Mit einer Nennleistung von bis zu 2.400 W kann er 99% Ihrer Geräte problemlos bedienen. Aktivieren Sie die Leistungserhöhung auf bis zu 3.600 W und der Betrieb stromhungriger Geräte wird zum Kinderspiel! Es ist an der Zeit, Ihren Benzingenerator loszuwerden, denn der AC240P ist für alles bereit.

Powering ist mehr wie LEGO spielen

Mit dem modularen Design des AC240P ist das praktisch möglich! Stapeln Sie die B210P-Erweiterungsakkus zusammen und Ihre Energieoptionen vervielfachen sich.

Hinweis: Die B210P-Erweiterungsbatterie ist nach IP65 wasserdicht und ist ein eigenständiges Netzteil mit USB-C- und USB-A-Anschlüssen.

Jederzeit und überall aufladen

Ganz gleich, ob Sie Solarmodule verwenden, eine Steckdose anschließen, ein mobiles Gerät mit einem Autoladegerät aufladen oder sogar Blei-Säure-Batterien oder Landstrom verwenden, der AC240P sorgt dafür, dass Sie immer Strom zur Verfügung haben.
Hinweis: Für die Turboladung sind zusätzliche Kabel erforderlich (separat bei BLUETTI erhältlich).
Aufladen über Landstrom: Ein zusätzliches Adapterkabel ist erforderlich. So schließen Sie an: Landstromanschluss → Adapterkabel → Ladeeingang des AC240P.

Zehn Jahre Power, ewige Verbundenheit

- BMS: BLUETOPUS AI System schützt vor Überladung/Entladung, Überstrom, etc.
- LiFePO₄-Akku: 3.500+ Lebenszyklen.
- 10 Jahre Lebensdauer, 6 Jahre Garantie.

Andere populäre Produkte

Spezifikation

BATTERIE INFO


Kapazität:
1.843 Wh (51,2 V, 30 Ah)

IP Schutzklasse:
IP65

Typ:
LiFePO₄ (Lithium-Eisen-Phosphat)

Lebenszyklen:
3.500+ Zyklen bis 80% der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeitsdauer:
Aufladen auf 80% alle 3-6 Monate

Management System:
MPPT Controller, BMS, usw.

AUSGANG


AC-Ausgänge:
4 x 230 V/11 A Ausgäng
2.400 W Insgesamt

Wechselrichter Typ:
Reine Sinuswelle

Powerlifting-Modus:
3.600 W

USB-C-Anschluss:
2 x 100 W Max.

USB-A-Anschluss:
2 x 18 W USB-A

Wohnmobilhafen:
12 VDC/30 A, 360 W Max.

Zigarettenanzünder-Anschluss:
1 x 12 V/10 A
*Alle reguliert.

Eingang


AC Eingang:
2.200 W max.
(Paar mit B210 für max. 2.400 W)

Solar Eingang:
1.200 W Max., 11 V-60 VDC, 21 A

Auto Eingang:
12/24 V von Zigarettenanzünder-Anschluss

Max Eingang:
2.400 W, Mit AC + Solar Eingang

AUFLADEZEIT


AC (2.400 W):
0–80 % in 45 Min. 2.200 W max.
(Paar mit B210P für max. 2.400 W)

Solar (1.200 W):
0-100% in 1,5 Stunden 1.200W (bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

12 V/24 V Auto Ausgang (100 W/200 W):
≈0-100% 14,6 Stunden (12 V)
0-100% 7,3 Stunden (24 V)

ALLGEMEINE


Skalierbarkeit:
Erweiterbar mit bis zu 4 x B210P

Pass-Through-Laden:
Ja

Gewicht:
72lbs (33 kg)

Abmessungen (L x B x T):
16,5 x 11,6 x 16,1 Zoll (41,95 x 29,35 x 40,95 cm)

Betriebstemperatur:
-4-104℉ (-20-40℃)

Lagertemperatur:
14-113℉ (-10-45℃)

Zertifizierungen:
UL2743, UKCA, TELEC, RCM, FCC ID, CE, PSE, NTC

Garantie:
6 Jahre

In der Box

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