BLUETTI AC70 Tragbare Powerstation | 1000 W 768 Wh
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
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*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
- 1.000 W AC-Ausgangsleistung/ 2.000W Powerlifting-Modus
- 768 Wh hohe Kapazität
- Aufladen von 0 bis 80 % in 45mins mit 950 W AC-Eingangsleistung
- Schnelle PV-Aufnahme, vollständiges Aufladen binnen 2 Stunden
- 7 Ausgangsanschlüsse für mehrere Geräte
- LiFePO₄ Akku für 3.000+ Ladezyklen
- Mobile APP
- MPPT-Steuerung, BMS usw.
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Leistungsstark, mach's möglich
* Im Powerlifting-Modus kann der AC70 leistungsstarke Verbraucheer bis zu 2000W unterstützen.
Power ohne Grenzen, Reisen ohne Sorgen
Superschnelles Aufladen von 0 auf 80 % in nur 45 Minuten
Powerbank-Modus Erweiterter Outdoor-Spaß
Erstaunliche Sicherheit und Zuverlässigkeit
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Technische Daten
PREVIEW
AKKU-INFO
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EINGANG
ALLGEMEIN
In der Box
BLUETTI AC70 Tragbare Powerstation | 1000 W 768 Wh MANUAL
HerunterladenFAQS
-
F1: Welche Akkuchemie wird bei der AC70 verwendet?
A:
Die AC70 verwendet Lithium-Ionen-Chemikalien – LiFePO₄, die viel sicherer sind und eine längere Lebensdauer haben als Nickel-Mangan-Kobalt-Chemikalien – NMC. Mit LiFePO₄-Akkus lässt sich die AC70 über 3.000 Mal vollständig laden und entladen, wobei 80 % der Akkukapazität erhalten bleiben.
-
F2: Was ist der Powerlifting-Modus?
A:
In diesem Modus kann die AC70 leistungsstarke Heizgeräte mit einer Leistung von bis zu 2.000 W betreiben, z. B. Raumheizungen, Haartrockner, Wasserkocher, Kaffeemaschinen, Heizdecken usw. Verwenden Sie dieses Gerät nicht für den Betrieb einer Klimaanlage oder Waschmaschine.
-
F3: Kann man gleichzeitig laden und entladen?Ja
A:
Ja.
-
F4: Wie kann ich feststellen, ob mein Gerät mit der AC70 kompatibel ist?
A:
Berechnen Sie die Gesamtleistung Ihrer Geräte. Die AC70 sollte funktionieren, wenn die Last die Nennleistung von 1.000 W nicht überschreitet.Der Power-Lifting-Modus funktioniert nur für ohmsche Lasten bis zu 2.000 W.
-
F5: Wie schnell kann ich die AC70 laden?
A:
Die AC70 unterstützt eine Eingangsleistung von bis zu 850 W. Schließen Sie die AC70 an eine Steckdose an, aktivieren Sie den Turbo-Lademodus in der BLUETTI-App, und laden Sie das Gerät in 1,4 bis 1,5 Stunden auf.
-
F6: Wo liegt der Unterschied zwischen den Lademodi Silent, Standard und Turbo?
A:
Damit werden die drei AC-Lademodi bezeichnet. Sie verfügen alle über eine unterschiedliche Eingangsleistung und Ladegeschwindigkeit.
Im Silent-Modus werden lediglich geräuscharme 45 dB erzeugt. Der Turbo-Lademodus ist zwar lauter, jedoch mit höherer Ladegeschwindigkeit.
-
F7: Kann die AC70 über die BLUETTI-App gesteuert werden?
A:
- Ja, über Bluetooth.
-
F8: Welche Solarmodule sollte ich wählen?
A:
Es gelten die folgenden Anforderungen:
● Leerlaufspannung gesamt für AC70: 12-58 V
● Ausgestattet mit MC4-Anschlüssen. Sehr empfehlenswert:
AC70: 1 x BLUETTI PV350 oder 2 x BLUETTI PV200
* Nur Richtwerte.
-
F9: Ist die AC70 wasserdicht?
A:
Nein.
-
F10: Kann ich die AC70 bei Temperaturen unter Null verwenden oder laden?
A:
Sie können die AC70 verwenden, um Ihre Geräte bei kaltem Wetter mit Strom zu versorgen. Laden Sie sie jedoch nicht bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt.
Betriebstemperaturen für die AC70:
Ladebetrieb: 0 °C bis 40 °C/32 °F bis 104 °F
Entladebetrieb: -20 °C bis 40 °C/-4 °F bis 104 °F
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F11: Kann man sie zum Platzsparen auf die Seite legen?
A:
Nein, dadurch kann das Innenleben beschädigt werden. Bitte halten Sie sie während der Lagerung oder beim Transport immer in aufrechter Position.
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F12: Kann der integrierte Akku ausgetauscht werden?
A:
Nein. Wenn der interne Akku nicht mehr funktioniert, wenden Sie sich bitte an den Kundendienst von BLUETTI.
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F13: Kann ich die Kapazität erweitern, indem ich sie an B80-/B230-/B300-/B300S-Akkus anschließe?
A:
Die AC70 unterstützt Kapazitätserweiterungen mit B80-/B230-/B300-Erweiterungsakkus.