BLUETTI B210P Erweiterungsbatterie | 2150 Wh

1.599,00 €
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Inkl. MwSt.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • IP65 Wasser- und staubdicht für raue Bedingungen
  • Kompatibel mit BLUETTI AC200PL und AC240P
  • Eigenständiges Netzteil mit USB-A-, USB-C- und 12V-Automobilanschlüssen
  • LiFePO₄-Batterien für verbesserte Sicherheit und 3.000+ Lebenszyklen
  • Intelligentes Batterie-Management-System (BMS)
  • Branchenführende 6-Jahres-Garantie

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Kostenloser
lokaler Versand

Sechsjährige stressfreie
Garantie

Lebenslanger
Kundensupport

Unerreichte Langlebigkeit mit IP65-Schutz

Die BLUETTI B210P Erweiterungsbatterie ist nach IP65 wasser- und staubdicht, um auch den härtesten Bedingungen bei Outdoor-Abenteuern standzuhalten. Sie wird von ultra-sicheren und zuverlässigen LiFePO₄-Zellen mit einer Lebenserwartung von über 10 Jahren und einer 6-jährigen Garantie betrieben!

Einfache Verbindung, großartige Erweiterung

Als Erweiterungsbatterie für die Stromstationen AC200PL und AC240P eröffnet die B210P eine Welt der Möglichkeiten. Jetzt können Sie Ihre Stromversorgungsmöglichkeiten erweitern und eine unterbrechungsfreie Stromversorgung auf dem gesamten Weg sicherstellen.
Hinweis: Für die Verbindung mit AC200PL ist ein zusätzliches Kabel erforderlich, das separat erhältlich ist.

Skalierbare Leistungskapazität für unterschiedlichen Bedarf

Haben Sie genug von der Stromknappheit während Ihrer Reise? Ob für einen Wochenendausflug mit dem Wohnmobil oder eine ausgedehnte Reise ins offene Meer, Sie können Ihr Stromversorgungssystem mit mehreren Batterien ausstatten, um Ihren Strombedarf zu decken.
* AC240P kann bis zu 4 B210P-Einheiten mit einer Kapazität von 1.843Wh bis 10.443Wh (doppelt so groß bei Parallelschaltung) aufnehmen, während AC200PL bis zu 2 Einheiten mit einer Kapazität von 2.304Wh bis 6.604Wh aufnehmen kann.

Eigenständiges Kraftwerk

Der B210P ist nicht nur eine reine Erweiterungsbatterie, sondern bietet auch eigenständige Funktionen, da er über mehrere Gleichstromanschlüsse verfügt, darunter einen 100-W-USB-C-, einen 18-W-USB-A- und einen 12 V/10 A-Zigarettenanzünderanschluss, über die Sie Smartphones, Laptops, Drohnen, Mini-Kühlschränke und vieles mehr aufladen können.

Vielseitiges Laden leicht gemacht

Das B210P unterstützt eine Vielzahl von Ladeoptionen, die das Aufladen zum Kinderspiel machen - laden Sie es einfach zu Hause über eine Standard-Steckdose (allein oder zusammen mit AC240P / AC200PL), ein Autoladegerät oder ein Solarladegerät auf und nutzen Sie es jederzeit und überall!
* Für das Aufladen im Auto und das Aufladen an der Steckdose sind zusätzliche Kabel erforderlich (separat erhältlich).

Damit nie die Energie ausgeht

Geeignet für verschiedene Anlässe

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Spezifikationen

BATTERIEINFO


Kapazität:
2.150 Wh

Zellchemie:
Lithiumeisenphosphat (LiFePO4)

Mehr erfahren>>


Lebenszyklus:
3.000+ Zyklen bis zu 80% der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeit:
Aufladen auf 80% alle 3-6 Monate

Managementsystem:
MPPT-Steuerung, BMS usw.

EINGANG


AC-Eingang:
4,7 Stunden mit 470W max.
(T500 erforderlich)

Solar-Eingang:
4,5 Stunden mit 500 W max.

12V/24V Autosteckdose (100W/200W):
12V 20 Stunden
24V 7,3 Stunden

AUSGANG


USB-C-Anschluss:
1 x 100 W max.

USB-A-Anschluss:
1 x 18 W USB-A

Zigarettenanzünder-Anschluss:
1 x 12 V/10 A

ALLGEMEIN


Pass-Through-Laden:
Ja

Lärmpegel:
40dB

Gewicht:
27,9 Kg/61,5 Pfund

Abmessungen (LxBxT):
41,66 × 28,24 × 26,95 cm / 16,4 Zoll × 11,1 Zoll × 10,6 Zoll

Ladetemperatur:
0°C-40°C / 32°F~104°F

Entladetemperatur:
-20-40°C / -4-104°F

Storage Temperature:
-20-40°C / -4-104°F

Garantie:
6 Jahre

In der Box

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How to connect AC200MAX with either B230 or B300 Battery Modules