BLUETTI B80 Erweiterungsbatterie | 806 Wh

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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • Erweiterungsakku für BLUETTI AC60
  • Eigenständige 806-Wh-Powerstation
  • 3 DC-Steckplätze: 100-W-USB-C, 18-W-USB-A und 12-V-/10-A-Zigarettenanzünder-Anschluss
  • AC180/EB3A/EB55/EB70/AC2A/AC70 im Power Bank-Modus erweitern
  • Vier Lademöglichkeiten:  AC60-Laden, Solarladen, Autoladen (Zigarettenanzünder) und Adapterladen.

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Modell:



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BLUETTI garantiert Ihnen, dass wir Ihnen die Differenz erstatten, wenn Sie innerhalb von 30 Tagen nach Ihrem Kauf einen niedrigeren Preis bei uns finden.

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Kostenloser
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Sechsjährige stressfreie
Garantie

Lebenslanger
Kundensupport

Widerstandsfähig und robust

Der BLUETTI B80 ist mit zuverlässigen LiFePO4-Akkuzellen für eine Lebensdauer von über 10 Jahren konzipiert. Er ist gemäß IP65 wasser- und staubfest, sodass Sie ihn bei jedem Wetter verwenden können. Mit der branchenführenden 6-Jahres-Garantie brauchen Sie sich überhaupt keine Sorgen zu machen.

Leistungsverstärker für BLUETTI-Powerstations

Der B80 ist nicht nur der perfekte Begleiter für den BLUETTI AC60, sondern erhöht auch die Leistung vieler anderer tragbarer BLUETTI-Powerstations wie der EB3A, EB55, EB70S und AC180 im Power Bank-Modus*.

*Zusätzliches Zubehör erforderlich. Klicken Sie zum Bestellen hier.

Flexible Leistung für verschiedene Anforderungen

Die AC60 ist die weltweit erste tragbare, wasser- und staubgeschützte Stromversorgungseinheit mit IP65-Zertifizierung. Mit ihren kompakten Abmessungen von 20,06 Pfund ist sie leicht zu transportieren und kann überall und jederzeit Strom liefern. Ob in der staubigen Wüste oder am Seeufer, ob bei Sonnenschein oder Regen - Sie haben die Gewissheit.

Eine unabhängige Stromquelle

Der B80 ist mehr als nur ein Zusatzakku und kann mit drei DC-Anschlüssen (USB-A, USB-C und Zigarettenanzünder im Auto) eigenständig bis zu 120 W liefern. Mit 806 Wh Energie kann er ein Smartphone 43 Mal und einen Laptop 10 Mal aufladen und eine Lampe über 60 Stunden lang betreiben.

Unterschiedliche Lademethoden

Im Gegensatz zu Akkus anderer Mitbewerber, die nur begrenzte Ladeoptionen bieten, umfasst der B80 herausragende Ladeflexibilität, um sicherzustellen, dass Ihr Akku immer voll ist. Er kann in Verbindung mit dem AC60 oder allein über Adapter, Solarmodul und Auto aufgeladen werden.

*Optionales Zubehör erforderlich.

Damit nie die Energie ausgeht

Geeignet für verschiedene Anlässe

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Spezifikationen

BATTERIE-INFOMATION


Kapazität:
806 Wh

Typ:
LiFePO₄ (Lithium-Eisen-Phosphat)

Lebenszyklus:
3.000+ Zyklen bis 80 % der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeitsdauer:
Alle 3-6 Monate auf 80 % aufladen

Verwaltungssystem:
MPPT-Controller, BMS, usw.

AUSGANG


USB-C-Anschluss:
1 × 5/9/12/15/20 VDC, 3 A; 20 VDC, 5 A (integrierter eMarker-Chip)

USB-A-Anschluss:
1 × 18 W

12V DC Ausgänge::
1 × 12 V/10 A (Auto-Steckdose) *Alle reguliert

EINGANG


AC-Leistungsaufnahme:
200 W Max

Solar-Eingang:
200 W Max, VOC 12-28 VDC/8 A

Auto-Eingang:
12 V/24 V vom Zigarettenanzünderanschluss

AUFLADEZEIT


AC-Adapter (200 W max.):
≈4,5-5 Stunden

Solar (200 W max.):
≈4,5-5 Stunden (Bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

12 V/24 V Auto-Steckdose (100 W/200 W):
≈8,5-9 oder 4,5-5 Stunden

ALLGEMEIN


Gewicht:
ca. 9,9 kg / 21,83 Pfund

Pass-through Charging:
Ja

Abmessungen (L × B × T):
29 cm × 20,7 cm × 20,4 cm / 11,42 Zoll × 8,15 Zoll × 8,03 Zoll

Ladetemperatur:
0°C bis 40°C / 32°F bis 104°F

Entladetemperatur:
-20°C bis 40°C / -4°F bis 104°F

Aufbewahrungstemperatur:
-20°C bis 40°C / -4°F bis 104°F

Zertifizierungen:
CEC, DOE, FCC, CA Prop 65

Garantie:
6 Jahre

ZUBEHÖR


1 × BLUETTI B80 Erweiterungsbatterie
1 × Batterieerweiterungskabel
1 × Benutzerhandbuch
1 × Qualitätsbescheinigung
1 × Garantiekarte

In der Box

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BLUETTI B80 Bedienungsanleitung

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B80/B80P - KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

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