BLUETTI AC200PL Erweiterbare Powerstation | 2400 W 2304 Wh
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
- Superschnelles Aufladen auf 80 % in nur 1 Stunde.
- Erweiterbar auf bis zu 8kWh.
- Perfekt kompatibel mit den Erweiterungsbatterien B210P, B230 und B300.
- Erhältlich mit einer Leistung von 2.400 W für eine breite Palette von Lasten in Ihrem Wohnwagen oder Haus.
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Spezifikationen
BATTERIE-INFOMATION
AUSGANG
EINGANG
LADEZEIT
ALLGEMEIN
FAQ
-
F1: Was ist der Unterschied zwischen dem AC200PL und dem AC200MAX?
A: 1. Ausgangsleistung: 2.400 W für AC200PL, während 2.200 W für AC200MAX.
2. Max. Eingang: 2.400 W (AC + DC / Solar) für AC200PL, während 1.400 W (AC + PV) für AC200MAX.
3. AC200PL hat einen niedrigeren Geräuschpegel von ≤50 dB.
4. AC200PL benötigt zum AC-Laden keinen externen Ladeadapter.
5. App Steuerung: Der AC200PL unterstützt Bluetooth und WiFi, während der AC200MAX nur Bluetooth unterstützt. -
F2: Wie viele Erweiterungsbatterien kann ich an den AC200PL anschließen?
A: AC200PL+ 2*B210P = 6.348 Wh;
AC200PL+ 1* B230 = 4.096 Wh;
AC200PL+ 2* B300 = 8.192 Wh. -
F3: Kann ich Erweiterungsbatterien von Drittanbietern an den AC200PL anschließen?
A:
Nein.
-
F4: Unterstützt AC200PL die BLUETTI App-Steuerung?
A: Ja. Sobald Sie über Bluetooth oder WLAN verbunden sind, können Sie den AC200PL mit der BLUETTI-App fernsteuern, z. B. den Arbeitsmodus wechseln und die Firmware aktualisieren.
-
F5: Kann ich AC200PL als USV verwenden?
A:
Ja. Innerhalb von 20ms Schaltzeit.
-
F6: Welche Art von Solarmodulen sollte ich für AC200PL wählen?
A: Leerlaufspannung: 12–145 V
Eingangsleistung: 1.200 W max.
Beinhaltet MC4-Anschlüsse.
Sehr empfehlenswert:
6x BLUETTI PV120: ≈3,5 Std.
4x BLUETTI PV200: ≈3 Std.
2x BLUETTI PV350: ≈3,5 Std.
* NUR als Referenz. -
F7: Ist es möglich, den eingebauten Akku auszutauschen?
A: Nein. Wenn der Akku defekt oder sogar tot ist, wenden Sie sich bitte an den BLUETTI-Support.
-
F8: Ist das AC200PL wasserdicht?
A: Nein. Für eine optimale Leistung lagern Sie es daher bitte NICHT über einen längeren Zeitraum in einer feuchten Umgebung.
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F9: Kann AC200PL gleichzeitig laden und entladen?
A:Ja. Es unterstützt das Pass-Through-Laden.
-
F10: Kann ich das AC200PL bei Minustemperaturen laden oder entladen?
A: Sie können den AC200PL aufladen, um Ihre Geräte bei kaltem Wetter mit Strom zu versorgen, aber vermeiden Sie das Aufladen bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt. Die Temperaturbereiche für AC200PL sind:
Ladung: 0-40℃ (32-104℉);
Entladung: -20-40℃ (-4-104℉); -
F11: Mit welchen Geräten kann AC200PL gut zusammenarbeiten?
A: Addieren Sie die Gesamtwattzahl Ihrer Geräte und stellen Sie sicher, dass sie die Nennleistung des AC200PL von 2.400 W nicht überschreitet.
-
F12: Wie lange kann mein Gerät damit betrieben werden?
A: Laufzeit = Batteriekapazität (Wh) x DoD x η ÷ (Lastleistung + AC200PL Eigenverbrauch)
DoD steht für die Entladetiefe und η für den lokalen Wirkungsgrad des Wechselrichters. Beim AC200PL liegen DoD und η bei 95% und 93%. Der Eigenverbrauch des AC200PL beträgt etwa 12 W. Wenn Sie einen 1.000-W-Mikrowellenherd damit betreiben, beträgt die Betriebszeit:
2.304Wh × 95% × 93% ÷ (1.000W +12W)≈ 2 Std.
Hinweis:
1) Die Formel ist NICHT geeignet für induktive Lasten mit Kompressoren, wie Kühlschränke, Klimaanlagen usw.
2) Die oben genannten Daten dienen nur als Referenz. -
F13: Wie hoch ist der maximale Eingang des BLUETTI AC200PL?
A: 2.400 W über die Steckdose und die Solarzellen gleichzeitig.
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F14: Kann ich ihn auf die Seite legen, um Platz zu sparen?
A: Nein. Dies könnte die innere Struktur beschädigen. Bitte halten Sie es bei der Lagerung oder beim Transport aufrecht.
-
F15: Kann ich die Erweiterungsbatterien im laufenden Betrieb gegen die AC200PL austauschen?
A: Ja. Sie können die Akkus für den Dauerbetrieb problemlos austauschen, und das System kann zwei Akkus gleichzeitig aufnehmen.