BLUETTI AC2P Portable Powerstation | 300 W 230,4 Wh

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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • Tragbar und leicht, perfekt für Ihren Rucksack
  • Klein, aber oho mit einer Hubkapazität von 600 PS
  • Schnelle 270W Turboladung, die in nur 70 Minuten vollständig aufgeladen ist
  • Sicher und langlebig für den dauerhaften Einsatz
  • Genießen Sie die intelligente App-Fernbedienungsfunktion

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Leichter, schneller und mehr Freiheit

BLUETTI AC2P ist eine außerordentlich leichte und benutzerfreundliche Energiespeicherlösung. Mit einer Kapazität von 230 Wh und einer Ausgangsleistung von 300 W kann es den meisten Strombedarf wichtiger Geräte decken. Das Aufladen auf 80 % der Kapazität erfolgt in nur 45 Minuten, was es zum perfekten Begleiter für Outdoor-Aktivitäten, Nothilfe, Reisen mit dem Wohnmobil und mehr macht.

Superschnelles Aufladen, ein großer Schritt nach vorne

Es dauert nur 45 Minuten, um beim Aufladen mit Wechselstrom eine Kapazität von 80 % zu erreichen, sodass der AC2P zum Zeitpunkt des Packens fahrbereit ist. Laden Sie es außerdem mit Sonnenkollektoren dort auf, wo die Sonne scheint. Das vollständige Aufladen dauert nur 1,5 Stunden und sorgt dafür, dass Sie unterwegs stets ausreichend Energie zur Verfügung haben.

Flexibel aufzuladen

Sie können ihn ganz nach Belieben aufladen - über eine Steckdose, Solarzellen, einen Generator oder sogar über ein Autoladegerät während der Fahrt, so dass Sie sich keine Sorgen machen müssen, dass die Batterie leer wird, wenn Sie meilenweit vom Stromnetz entfernt sind.

Zuverlässiger Strom, der Sie unterstützt

AC2P ist für 10 Jahre* täglichen Gebrauch ausgelegt und verwendet eine LiFePO₄-Batterie, um optimale Sicherheit und eine längere Lebensdauer zu gewährleisten. Mit dem intelligenten BMS (Battery Management System) können Sie sicher sein, dass es das Krafttier vor potenziellen Risiken schützen kann.

*Die Daten dienen nur als Referenz, wobei die Einzelheiten auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzungsbedingungen und anderer Einflussfaktoren festgelegt werden können.

Leicht mit einer Hand zu tragen

Der AC2P ist mit nur 3,6 kg ultraleicht und bietet unvergleichliche Mobilität für Ihre Reise. Außerdem verfügt es über ein ergonomisches Handheld-Design und einen verbesserten intelligenten LCD-Bildschirm, der den Zugriff auf das Gerät erleichtert, wo immer Sie auch sind.

Damit nie die Energie ausgeht

Geeignet für verschiedene Anlässe

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Spezifikationen

BATTERIE-INFOMATION


Kapazität:
230,4Wh / 9Ah

Typ::
LiFePO₄ (Lithium-Eisen-Phosphat)

Lebenszyklus:
3.000+ Zyklen bis 80 % der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeitsdauer::
Alle 3-6 Monate auf 80 % aufladen

Verwaltungssystem:
MPPT-Controller, BMS, etc

AUSGANG


AC-Ausgang:
1×230V/1,3A

Wechselrichtertyp:
Reine Sinuswelle

Stoßleistung:
600 W

USB-C-Anschluss:
1 × 100 W max.

USB-A-Anschluss:
2 ×5 VDC/2,4 A 12 W (jeder Port)

12 V DC Ausgänge:
1 × 12 V/10 A (Fahrzeugsteckdose, geregelt.)

EINGANG


AC-Eingang (Turboladen Modus):
270 W max.

Solareingang:
200 W max., 12V-28VDC, 8,2A

Auto-Eingang::
12 V/24 V vom Zigarettenanzünderanschluss

Max. Eingabe::
270 W

LADEZEIT


AC-Ladekabel (Turbomodus 270 W):
≈1,2 Stunden

Solarmodul (200 W):
≈1,5 Stunden (Bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

ALLGEMEIN


Pass-through Charging:
Ja

Gewicht:
ca. 3,6 kg / 7,9 Pfund

Abmessungen (LxBxT):
25 cm × 15,65 cm × 17,45 cm / 9,8 Zoll × 6,16 Zoll × 6,87 Zoll

Ladetemperatur:
0°C bis 40°C / 32°F bis 104°F

Entladetemperatur:
-20°C bis 40°C / -4°F bis 104°F

Zertifizierungen:
UL Standard,CEC, DOE, FCC, CA Prop 65

Garantie:
5 Jahre

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