BLUETTI B80P Erweiterungsbatterie | 806 Wh

699,00 €
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Inkl. MwSt.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • Als 806Wh-Erweiterungsakku für BLUETTI AC60P
  • Powerbank-Modus: kompatibel mit BLUETTI EB55 / EB70S / AC180P
  • Unabhängige Stromversorgung: 3 DC-Anschlüsse - USB-A, USB-C und Anschluss für Zigarettenanzünder im Auto
  • Vier Flexible Ladeoptionen: AC60P, T200S-Adapter, Solarpanel(s) oder Autoladegerät
  • Schutzart IP65: ideal für Outdoor-Abenteuer

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Sechsjährige stressfreie
Garantie

Lebenslanger
Kundensupport

Zuverlässige und langanhaltende Energie für unterwegs

Der BLUETTI B80P ist mit zuverlässigen LiFePO₄-Akkuzellen ausgestattet und wird von einer branchenführenden 6-Jahres-Garantie unterstützt, die ultimative Haltbarkeit und Langlebigkeit mit einer Lebensdauer von mehr als 10 Jahren gewährleistet. Ob Sie campen, reisen oder einfach nur schnell Strom brauchen, der B80P hält Sie auf Trab!

IP65 Schutzart

Die BLUETTI B80P ist nach IP65 wasser- und staubgeschützt und funktioniert mühelos in allen Wetterlagen. Selbst wenn Sie die Wildnis erkunden oder auf offenem Meer navigieren, ist die B80P bereit, Ihre Batterien aufzuladen und Ihnen Seelenfrieden zu geben.

Eigenständiges Kraftwerk

BLUETTI B80P ist nicht nur ein erweiterter Akku, sondern auch ein multifunktionales Netzteil. Es ist mit einem 100-W-USB-C-Anschluss, einem 18-W-USB-A-Anschluss und einer 12-V-/10-A-Autosteckdose ausgestattet, um das unabhängige Laden von Telefonen, Laptops und mehr zu ermöglichen.

Flexible Aufladeoptionen

- Mit AC60P: Koppeln Sie das Gerät mit dem AC60P über eine Steckdose, um bis zu 600 W schnell aufzuladen.

- Aufladen im Auto: Machen Sie sich unterwegs keine Sorgen mehr über Stromengpässe oder leere Batterien.
* Ein Autoladekabel ist erforderlich und separat erhältlich.

- Solares Aufladen: Effizientes Aufladen in ca. 4,5 Stunden mit Solarenergie, perfekt für netzunabhängige Abenteuer.

- AC-Laden: Schließen Sie das Gerät mit dem T200S-Adapter
* an eine Steckdose an, um es stabil aufzuladen; in nur 4,5 Stunden ist es wieder einsatzbereit.
* Separat erhältlich.

Erweiterte Stromversorgung für mehr Reichweite

Der BLUETTI B80P kann die Akkulaufzeit von AC180P, EB3A, EB55 oder EB70 verlängern und sorgt so für mehr Flexibilität und Freiheit, selbst wenn Sie sich mitten im Nirgendwo befinden.

* Zusätzliche Kabel sind erforderlich.

Damit nie die Energie ausgeht

Geeignet für verschiedene Anlässe

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Spezifikationen

BATTERIE-INFOMATION


Kapazität:
806 Wh

Typ:
LiFePO₄ (Lithium-Eisen-Phosphat)

Lebenszyklen:
3.000+ Zyklen bis 80 % der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeitsdauer:
Alle 3-6 Monate auf 80 % aufladen

Verwaltungssystem:
MPPT-Controller, BMS, usw.

AUSGANG


USB-C-Anschluss:
1 × 5/9/12/15/20 VDC, 3 A; 20 VDC, 5 A (integrierter eMarker-Chip)

USB-A-Anschluss:
1 × 18 W

12V DC Ausgänge::
1 × 12 V/10 A (Auto-Steckdose) *Alle reguliert

EINGANG


AC-Leistungsaufnahme:
200 W Max

Solar-Eingang:
200 W Max, VOC 12-28 VDC/8 A

Auto-Eingang:
12 V/24 V vom Zigarettenanzünderanschluss

AUFLADEZEIT


AC-Adapter (200 W max.):
≈4,5-5 Stunden

Solar (200 W max.):
≈4,5-5 Stunden (Bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

12 V/24 V Auto-Steckdose (100 W/200 W):
≈8,5–9 oder 4,5–5 Stunden

ALLGEMEIN


Gewicht:
ca. 9,9 kg / 21,83 Pfund

Pass-through Charging:
Ja

Abmessungen (L × B × T):
29 cm × 20,7 cm × 20,4 cm / 11,42 Zoll × 8,15 Zoll × 8,03 Zoll

Ladetemperatur:
0°C bis 40°C / 32°F bis 104°F

Entladetemperatur:
-20°C bis 40°C / -4°F bis 104°F

Aufbewahrungstemperatur:
-20°C bis 40°C / -4°F bis 104°F

Zertifizierungen:
CEC, DOE, FCC, CA Prop 65

Garantie:
6 Jahre

ZUBEHÖR


1 × BLUETTI B80P Erweiterungsbatterie
1 × Batterieerweiterungskabel
1 × Benutzerhandbuch
1 × Garantiekarte

In der Box

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