BLUETTI Charger 2 | 1200 W Generator und Solar-Dual-DC-ladegerät

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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • Gleichzeitiges Laden über Lichtmaschine und Solarenergie: Laden Sie über Ihr Auto oder Ihre Solarmodule oder beides gleichzeitig. Kein Umschalten, kein Ausstecken.
  • Bis zu 1200 W Leistung: 13-mal schneller als herkömmliche Auto-Steckdosen und 2-mal schneller als Charger 1, damit Ihre Powerstation auch unterwegs immer voll aufgeladen ist.
  • Kontinuierliche Stromversorgung, während der Fahrt oder im Stand: Die branchenweit erste Akku-Link-Technologie liefert erweiterbare Leistung für Kühlschränke, Beleuchtung und DC panels.
  • Unterstützung für 12 V-/24 V-Geräte: Bis zu 600 W DC Ausgang über DC Hub, keine zusätzlichen Wandler erforderlich.
  • Breite Kompatibilität: Funktioniert mit allen BLUETTI-Powerstation und 95 % der Modelle von Drittanbietern.
  • Fernsteuerung: Verfolgen Sie den Ladevorgang, den Energiefluss und den Verbrauch in Echtzeit über Bluetooth oder WLAN mit der BLUETTI-App.

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Warum Charger 2 wählen?

Der weltweit erste Generatorlader
als intelligenter Energie-Hub

Verbindet Ihren Generator, Ihre Starterbatterie, Ihr Powerstation, Ihre Solarmodule, Ihren Gleichstrom-Hub und Ihre Zusatzbatterien zu einem intelligenten Ökosystem. Genießen Sie weniger Aufwand, schnelleres Laden und besseres Energiemanagement. Gewinnen Sie mehr Sicherheit beim Fahren, Campen oder im Off-Grid-Betrieb.

  • Intelligente Planung
  • 
Powerstationen aufladen
  • 
Notfall-Starthilfe für Autos
  • 
Immer verfügbare DC-Stromversorgung

Charger 2 ist Ihr zentraler Energie-Hub. Er gleicht automatisch die Leistungsaufnahme und -abgabe aus und lädt Ihr Fahrzeugsystem basierend auf den Echtzeitbedingungen und Ihren Präferenzen rückwärts auf.

Laden Sie Ihre BLUETTI Powerstationen ganz einfach über Ihr Fahrzeug, Ihre Solarmodule oder ein anderes BLUETTI-Gerät mit einem bidirektionalen Kabel auf.

Wenn Ihre Autobatterie schwach wird, kann Charger 2 sie sicher mit Solarenergie oder einer BLUETTI-Stromstation oder Erweiterungsbatterie aufladen, sodass Sie nie liegen bleiben.

Versorgen Sie Ihre DC-Geräte während der Fahrt mit Strom, und wenn der Motor ausgeschaltet wird, schaltet Charger 2 auf andere Quellen um, um Ihre Geräte weiter zu betreiben und ein Entladen Ihrer Autobatterie zu verhindern.

1200 W-Lichtmaschine + Solarladung

Beziehen Sie bis zu 1200 W aus Ihrem Fahrzeug und Ihren Solarmodulen – damit laden Sie 13-mal schneller als mit einer Standard-Autosteckdose und 2-mal schneller als mit dem Charger 1. Wählen Sie eine oder beide Quellen, ohne umzuschalten oder den Stecker zu ziehen, und bleiben Sie unterwegs oder netzunabhängig ohne Probleme voll aufgeladen.

Passend für BLUETTI & Beyond

Kompatibel mit allen BLUETTI-Modellen und den meisten anderen Kraftwerken. Einfach einzurichten und bereit für alles, was Sie später hinzufügen möchten.

12 V/24 V DC Ausgang über DC-Hub

Bis zu 600 W Dual-Spannungsleistung – keine Boost-Module, keine unübersichtliche Verkabelung. Betreiben Sie Ihren Autokühlschrank, Ihre Beleuchtung, Ventilatoren oder andere 12 V/24 V-Geräte nahtlos. Einfach einstecken und loslegen.
Hinweis: Für den Anschluss an das DC-Panel ist ein Anderson-Adapterkabel erforderlich; das DC-Panel ist nicht im Lieferumfang des DC-Hubs enthalten.

Umfassender Schutz

Bleiben Sie sicher dank integrierter Schutzvorrichtungen, darunter Temperaturregelung, Überspannungs-, Überstrom- und Unterspannungsschutz.

intelligente Steuerung

  • Intelligentes Laden
  • 
Kompatibel mit intelligenten Lichtmaschinen

Der Ladevorgang beginnt beim Losfahren und stoppt beim Parken. Keine manuelle Steuerung. Keine Auswirkungen auf die Starterbatterie Ihres Fahrzeugs.

Nahtlose Kommunikation mit intelligenten Lichtmaschinen dank D+-Signalunterstützung für reibungsloseres und effizienteres Laden.

Volle Kontrolle

Übernehmen Sie mit der BLUETTI App die Kontrolle über Ihre Energie. Zeigen Sie den Systemstatus an, verfolgen Sie den Energieverbrauch und verwalten Sie alles in Echtzeit, von überall aus. Außerdem erkennt die App automatisch angeschlossene Kraftwerke und passt die Einstellungen für ein nahtloses, problemloses Erlebnis an.

Einfache Schritte zur Installation

Schritt für Schritt Anleitung

  • Schritt 1
  • 
Schritt 2
  • 
Schritt 3
  • 
Schritt 4

Bereiten Sie die Installation vor.

Schließen Sie das Charger 2 an.

Schließen Sie die Autobatterie an.

Starten Sie den Ladevorgang.

Lohnt sich das Upgrade?

Zwei Eingänge, Reverse Charging, doppelt so schnell – Charger 2 ist das intelligente Upgrade.

Damit nie die Energie ausgeht

Geeignet für verschiedene Anlässe

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Spezifikationen

PREVIEW


AUSGANG


CHG-Anschluss (Ladeleistung des Powerstations):
12–56 V, 24 A
1200 W Max.

DC PANEL-Anschluss (48V DC-Ausgangsleistung):
40–58,5 V, 2,5 A Bypass 600 W max. (12 V-Ausgang erfordert DC Hub;
insgesamt 600 W, verteilt auf USB-A-, USB-C-, Zigarettenanzünder-, DC 5521- und 50 A-Anderson-Anschlüsse)

BAT-Anschluss (Aux-Batterie-Eingangs-/Ausgangsleistung):
19,2 V – 52 A, 25,6 V – 39 A, 51,2 V – 19,5 A
1.000 W max.

Umgekehrte Aufladung:
100 W, 50/60 Hz

EINGANG


ALT-Anschluss (Eingabe/Ausgabe des Generators):
12,8 V – 62,5 A, 25,6 V – 31,3 A Max. 800 W

PV-Anschluss (Solareingabe):
13–50 V, 20 A Max. 600 W

ALLGEMEIN


Schutzvorrichtungen:
Kurzschluss, Verpolung, Überstrom, Über-/Unterspannung

Kompatibilität:
Alle BLUETTI Produkte und 95 % der tragbaren Powerstationen von Drittanbietern

Sicherung :
75 A

Betriebstemperatur:
-20 °C bis 60 °C (4 °F bis 140 °F)
Leistungsreduzierung bei Temperaturen über 40 °C (104 °F)

Lagertemperatur:
-20 °C bis 60 °C (4 °F bis 140 °F)

Schutzart:
IP20

Geräuschpegel:
≤50 dB

Gewicht:
1,59 kg (3,51 lbs)

Gewicht:
Ca. 1,2 kg / 2.645 lbs

Abmessungen (L x B x T):
265 × 169 × 69,7 mm (10,43 × 6,65 × 2,74 Zoll/IN)

Garantie:
2 Jahre

Betriebshöhe:
<2.000 m (6.561 ft)

Betriebsfeuchtigkeit :
10 % bis 90 %

IN DER BOX


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