BLUETTI X30 297 Wh CPAP Power Bank für Camping/Reisen/Notfälle

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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • 297Wh Kapazität für längere Laufzeit
  • Kompatibilität: konzipiert für 90% CPAP 
  • 11 Ausgänge für mehrere Geräte
  • Bequem: Aufladen im Durchlaufverfahren
  • Optimal Sicherheit: eingebaute ternäre Lithium-Batterie
  • Leicht zu tragen: 202 x 221 x 62 mm, 1,8 kg
  • Vielseitiges Aufladen: CPAP, Handys, Laptops usw.

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BLUETTI X30 - Ihre ultimative CPAP-Energielösung

Mit einer beeindruckenden Kapazität von 297Wh liefert die tragbare BLUETTI X30 Powerbank konstanten Strom für Ihr CPAP und ermöglicht einen komfortablen Schlaf beim Camping in der Wildnis oder bei unerwarteten Stromausfällen zu Hause. Außerdem verfügt sie über mehrere praktische Anschlüsse, damit Ihre kleinen Geräte gleichzeitig aufgeladen werden können.

Perfekte Kompatibilität mit 90% der CPAPs

Mit einem vielseitigen Anschluss und sieben mitgelieferten Stromkabeln bietet die X30 Powerbank universelle Kompatibilität mit bis zu 90% der auf dem Markt erhältlichen CPAPs. Außerdem verfügt sie über einen ergonomischen Griff, der das Tragen zum Kinderspiel macht.

Wie lange kann X30 Ihr CPAP aufladen?

Schlafen Sie bequem und sicher mit dem X30 - Ihre kontinuierliche Stromversorgung für CPAP. Ganz gleich, ob Sie außerhalb des Stromnetzes unterwegs sind oder durch Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Tornados oder Überschwemmungen mit Stromausfällen konfrontiert werden, das X30 ist eine zuverlässige Stromversorgung, die Ihr CPAP nächtelang am Laufen hält.
Hinweis: Bitte schalten Sie den Luftbefeuchter und die Heizung aus, bevor Sie die Dreamstation über den 5V/12A-Anschluss aufladen.

Rundumschutz, garantierte Sicherheit

BLUETTI legt großen Wert auf Ihre Sicherheit. Deshalb ist der X30 mit einer ternären Lithium-Batterie ausgestattet, die optimalen Schutz vor potenziellen Risiken bietet und es Ihnen ermöglicht, mit ruhigem Gewissen zu arbeiten.

Einfaches Nachfüllen, Vorbereitung auf die Verwendung

Als Powerbank für CPAP verfügt die X30 über ein schlankes und elegantes Design, das sie zu einem perfekten Begleiter macht, egal ob Sie zu Hause oder unterwegs sind. Sie können sie ganz bequem an der Steckdose oder im Auto aufladen und haben so immer Energie zur Verfügung, wenn Sie sie am meisten brauchen.

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Specification

PREVIEW


Technische Daten


Model:
X30

Kapazität:
297 Wh

Battery Type:
Ternäre Lithium-Batterie

Eingangsleistung:
75 W/3 A

Eingangsspannung:
23,8 V-26 V

DC Ausgang:
DC5525 12 V/5 A
DC5525 15 V/4 A
DC5525 24 V/4 A

USB-A:
5 V/2,5 A

Aufladezeit:
Etwa 5,5 Stunden

Ladetemperaturen:
32℉-104℉ / 0℃-40℃

Abmessungen:
202 x 221 x 62 mm / 8 x 8,7 x 2,4 Zoll

Nettogewicht:
1,8 kg / 4 Pfund

Schutz:
Überladungsschutz, Überentladungsschutz, Überstromschutz, Kurzschlussschutz, Übertemperaturschutz, Überspannungsschutz.

Packliste:
X30 *1
Stromkabel *5
Anschluss *2
AC-Adapter *1
Aufbewahrungstasche *1
Benutzerhandbuch *1

Garantie:
12 Monate

TSA Compliance:
Nein

Kompatibles CPAP:
DC12 V/5 A
5525-7450 Dreamstation/SYSTEM ONE60
5525-5525 REMstar System one 50/HDM Z1
5525-5521 SYSTEM One 60

DC5525 15 V/4 A Transcend mini CPAP

DC5525 24 V/4 A Rsemed Airsense/Aircurve 10 Rsemed S9DC5525
airsense 11/airsense mini DC5525-S11

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Customer Reviews

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Horst Rittmeyer
Hervorragend

Bin sehr zufrieden, benutze die Power Bank für mein Cpap Gerät Dreamstation auf Wohnmobilreisen, kann damit bis zu 6 Tage
autark stehen.

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