• DC-Ladeverstärker (D050S)
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    179,00 €
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    Inkl. MwSt.

    Umsatzsteuergesetz (UStG)

    (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

    (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    2.

    die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    3.

    die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

    4.

    die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

    5.

    (weggefallen);

    6.

    die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

    7.

    a)

    die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

    b)

    die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

    c)

    die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

    d)

    die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

    8.

    a)

    die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

    b)

    die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

    9.

    die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

    10.

    die Beförderungen von Personen

    a)

    im Schienenbahnverkehr,

    b)

    im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

    11.

    die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

    12.

    die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

    13.

    die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

    a)

    vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

    b)

    von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

    aa)

    vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

    bb)

    von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

    cc)

    den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

    14.

    die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

    15.

    die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

    -----

    *)

    § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

    a)

    die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

    b)

    die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

    (3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

    2.

    den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    3.

    die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    4.

    die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

    Fußnote

    (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


    Anwendungsmodell: B230/B300/EB150/EB240, AC200P/AC200Max

    Funktion:

    * Ermöglicht mehr Lademethoden wie Solar-, Auto- und Bleibatterieladung.
    * 500W Maximale Leistung.
    * Erhöhen Sie die PV-Eingangsleistung auf 1200 W für den BLUETTI AC200P; 1400 W für den  BLUETTI AC200Max.
    * Erhöhen Sie die Gesamtkapazität der BLUETTI AC200P, indem Sie sie mit B230/B300 verbinden.

    Klicken Sie zum Herunterladen des BLUETTI D050S mehrsprachige Bedienungsanleitung.


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    Mit Hilfe unseres neuen DC Enhancers können Sie jetzt die Gesamtkapazität früherer BLUETTI-Modelle wie des AC200/P durch Anschluss der neuesten BLUETTI-Batteriemodule erhöhen. Alternativ können Sie die EB150/EB180/B300/B230 auch über den 12V/24V-Zigarettenanzünderanschluss in Ihrem Auto oder über Blei-Säure-Batterien aufladen.

    Damit nie die Energie ausgeht

    Geeignet für verschiedene Anlässe

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    Spezifikationen

    BATTERIE-INFOMATION


    Fassungsvermögen:
    2048Wh(36V,57.24Ah)

    Zellchemie:
    Lithium Iron Phosphate(LiFePO4)

    Lebenszyklus:
    3500+(to 80%),6000+(to 50%)

    Managementsystem:
    BMS, Überspannungsschutz, Kurzschlussschutz

    HÄFEN


    AC-Ausgang:
    230V, 50Hz, 2200W (4400W Höhepunkt)

    USB-Ausgang:
    2*5V/3A USA-A
    2*18W USB-A 18W
    1*100W USB-C

    DC-Ausgang:
    1*12V/30A Super DC
    1*12V/10A Zigarettenanzünder-Anschluss
    2*12V/10A DC 5521 Ausgang

    Kabelloses Laden:
    2*15W Kabelloses Ladepad

    Solare Einspeisung 900W(10-145V):
    Max 15A

    AC + Solar-Eingang:
    1400W Max

    Auto-Input:
    11.5-14.5V; 23-29V, 7.9-8.4A

    Scalability:
    Erweiterbar w/bis zu 2*B230 or 2*B300

    ALLGEMEIN


    Gewicht:
    28.1kg (61.9lbs)

    Abmessungen (LxBxT):
    42 x 28 x 38.65cm( 16.5 x 11 x 15.2 in )

    Betriebstemperatur:
    -4-104F (-20-40℃)

    Zertifizierung:
    CEC, DOE, FCC, QC3.0, CA Prop 65

    Garantie:
    24 Monate

    Sonderzubehör:
    BLUETTI SP350 Sonnenkollektor

    In der Box

    BLUETTI AC200MAX mehrsprachige Bedienungsanleitung

    Herunterladen

    POWEROAK AC200MAX BEDIENUNGSANLEITUNG (DE)

    Herunterladen

    EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (DE)

    Herunterladen

    Customer Reviews

    Based on 22 reviews
    95%
    (21)
    5%
    (1)
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    D
    Dominique SIEBERT
    TOP

    SEHR GUTES ZUSATZTEIL DER DC-LADEVERSTÄRKER--DO50S
    UM MEHR SOLARLEISTUNG ZUERREICHEN,
    BIN SEHR ZUFRIEDEN

    A
    Andy Knorr
    Bestellung Ladeverstärker D050S

    Auch hier wurde ich von Bluetti mit Zufriedenheit beschenkt. Ein lieben Dank an euch.

    L
    Lutz Wolf
    Ladeverstärker

    funktioniert sehr gut die zusätzliche Leistung kann man gut gebrauchen

    H
    Hermann Duwe
    Noch mehr Power

    Der DC-Ladeverstärker (DO50S) gibt dem Solar-Akku AC200max noch zusätzlich Power. Dieses geschieht so als wenn ich ihn noch mit Strom von den Stadtwerken zusätzlich bestücken würde. Ja, im Display leutet dann das Strom-Symbol auf, und zeigt fast genau so viel Watt-Eingang wie aus den großen Solar-Panels an. Natürlich ist bei bewölkten Himmel von beiden "nichts los". Leider habe ich mit dem Gerät mein Solar-Akku mit 1400 W von einer anderen Firma damit "kaputt" gemacht. Aber hier mit dem 2048 Wh von Bluetti -kann die große Einspeisung super vertragen- läuft es wunderbar. Ich dachte nicht, dass es so etwas noch gibt. Weiter so !!!

    S
    Steffen
    TOP

    Mit diesem Teil lässt sich die Powerbank schneller Aufladen

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