BLUETTI Elite 30 V2 Tragbare Powerstation | 600 W 288 Wh (Nur Für Deutschland)
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
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Technische Daten
PREVIEW
BATTERIE INFO
AUSGANG
EINGANG
ALLGEMEINE
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FAQ
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F1: Kann der Elite 30 V2 mit B80-, B300K- oder B230-Akkus erweitert werden?
Der Elite 30 V2 unterstützt keine Akkuerweiterung. Er kann jedoch im Powerbank-Modus mit dem B80 aufgeladen werden (separat erhältlich).
-
F2: Verfügt der Elite 30 V2 über eine USV-Funktion?
Ja. Er verfügt über eine USV mit einer Umschaltzeit von 10 ms. Er unterstützt 4 USV-Modi: Standard: Hält den Ladezustand der Batterie bei 100 %, ideal für den Einsatz als Backup. Nutzungszeit: Empfohlen für Regionen mit Spitzen- und Schwachlasttarifen. PV-Priorität: Ideal für Gebiete mit reichlich Sonnenenergie. Benutzerdefiniert: Kombinieren und passen Sie die oben genannten Modi an Ihre Bedürfnisse an.
-
F3: Ist das Elite 30 V2 wasserdicht?
Nein, das Elite 30 V2 ist nicht wasserdicht. Bitte bewahren Sie es an einem kühlen, trockenen Ort auf (Betriebsfeuchtigkeit: 10 % bis 90 %).
-
F4: Unterstützt der Elite 30 V2 die Fernsteuerung über eine App?
Ja. Sie können ihn über die BLUETTI-App per Bluetooth oder WLAN steuern und überwachen.
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F5: Wie kann ich das Laden anpassen?
Wählen Sie in der BLUETTI-App unter den Ladeeinstellungen den benutzerdefinierten Lademodus aus. Sie können den Ladestrom frei einstellen, um die Eingangsleistung zu steuern.
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F6: Verfügt das Elite 30 V2 über eine Warnmeldung bei niedrigem Akkustand?
Ja. Sie können in der App Benachrichtigungen bei niedrigem Akkustand aktivieren. Wenn der Akkustand auf 20 %, 15 %, 10 % oder 5 % sinkt, erscheint eine Popup-Warnmeldung auf Ihrem Smartphone.
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F7: Was ist der „Speichermodus“ in den erweiterten Einstellungen?
Wenn der Speichermodus aktiviert ist, startet der Elite 30 V2 nach einem Stromausfall automatisch neu und versorgt die angeschlossenen Geräte wieder mit Strom. Sie müssen ihn nicht manuell wieder einschalten – ideal für einen unterbrechungsfreien Betrieb.
-
F8: Kann ich Solarmodule von Drittanbietern verwenden?
Ja, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen: · VOC: 12 V–28 V · Max. Leistung: 200 W · Stecker: XT60
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F9: Was ist die Funktion „Besucherzugriff“?
Wenn der Besucherzugriff deaktiviert ist, können über Bluetooth verbundene Benutzer nur grundlegende Informationen anzeigen und keine Steuerungsanpassungen vornehmen.
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F10: Wie lange kann der Elite 30 V2 meine Geräte mit Strom versorgen?
Geschätzte Laufzeit = Gesamtkapazität der Batterie × Entladetiefe (DoD) × Wechselrichterwirkungsgrad (η) ÷ (Nennleistung des Geräts + Eigenverbrauch des Elite 30 V2) DoD = 95 % η = 90 %Leistungsaufnahme im Leerlauf: AC/DC: 9 W Nur DC: 5 W Nur AC: 4,5 W Hinweis: Die oben genannten Daten dienen NUR als Referenz, die tatsächliche Leistung kann variieren.
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F11: Kann der Elite 30 V2 gleichzeitig laden und entladen?
Ja, er unterstützt Pass-Through-Laden.
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F12: Verfügt das Elite 30 V2 über einen Touchscreen?
Nein.
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F13: Wie lange dauert es, bis der Elite 30 V2 vollständig aufgeladen ist?
Wechselstrom: Max. 380 W, 70 Minuten Wechselstrom + Gleichstrom: Max. 380 W, 70 Minuten Solar: Max. 200 W, 2,2 Stunden Solar: Max. 60 W, 5,5 Stunden Auto (12 V, 10 A): Max. 120 W, 4,2 Stunden Auto (24 V, 10 A): Max. 240 W, 2,2 Stunden B80-Batterie: Max. 120 W, 4,2 Std. Blei-Säure-Batterie: Max. 200 W, 2,2 Std. Ladegerät 1 (DC zu DC): Max. 200 W, 2,2 Std. Hinweis: Getestet von BLUETTI Labs, die tatsächliche Ladezeit kann variieren.
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