BLUETTI Elite 30 V2 Tragbare Powerstation | 600 W 288 Wh (Nur Für Deutschland)

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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


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Charger 1: Max. 200 W, 2,2 Stunden

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Einmalige Investition, lebenslanger Begleiter.

Der Elite 30 V2 ist mit LiFePO₄-Batteriezellen in Automobilqualität, einem robusten ABS-Gehäuse und einem intelligenten BMS für erweiterte Sicherheit und Stabilität ausgestattet. Mit mehr als 3.000 Ladezyklen bietet er bis zu 10 Jahre zuverlässige Leistung – und das alles mit einer 5 jährigen Garantie.

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Technische Daten

PREVIEW


BATTERIE INFO


Kapazität:
288 Wh (18 Ah)

Typ:
LiFePO₄ (Lithium-Eisen-Phosphat)

Lebenszyklen:
3.000+ Zyklen bis 80 % der ursprünglichen Kapazität

AUSGANG


Wechselrichtertyp:
Reine Sinuswelle

Spitzenleistung:
1.500 W

AC Ausgang:
1

DC Ausgang:
1

USB-C-Anschluss*1:
140 W Max.

USB-A-Anschluss*2:
15 W (insgesamt 30 W)

EINGANG


AC-Ladekabel-Eingang:
980 W Max.

Solar- Eingang:
12V-28 V, 10 A Max.,200 W

ALLGEMEINE


Nettogewicht:
4,3 kg/ 9,48 lbs

Abmessungen (L × B × H):
250 x 178 x 167.5 mm (9,8 × 7 × 6,6 in)

Ladetemperatur:
0 °C to 40 °C (32 °F to 104 °F)

Lagerungstemperatur:
-20 °C to 40 °C (-4 °F to 104 °F)

Betriebsfeuchtigkeit:
10 % to 90 %

In der Box


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Customer Reviews

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T
THomas B. (Cham, DE)
Tolles Produkt

Bin mit Produkt sehr zufrieden !

A
Axel B. (Neustrelitz, DE)
Super Powerstation

Natürlich muss jeder seinen prüfen. Für denjenigen für den die BLUETTI Elite 30 V2 geeignet ist bekommt eine kleine feine moderne Powerstation. Ich setze sie z.B. unter anderem für meine Starlink Mini ein. Perfekt!

S
Sven K. (Hanover, DE)
schon meine 2. bluetti

ich bin wieder mal begeistert. Schon meine zweite bluetti. Wird regelmäßig benutzt und ist für meine Bedürfnisse ausreichend dimensioniert. Danke

M
Marco M. (Göttingen, DE)
Kleines Biest mit Power

Gut verarbeitete Powerstation mit Power. Staubsauger, Wasserkocher und ein kleiner Heizlüfter funktionieren.

L
Liudmyla H. (Cologne, DE)

BLUETTI Elite 30 V2 Tragbare Powerstation | 600 W 288 Wh (Nur Für Deutschland)

K
Kurt H. (Stuttgart, DE)
Service

Hallo, bei Anfragen zur Bestellung bekommt man die Antwort in englischer Sprache

H
Hubert R. (Peißenberg, DE)
Extrem gute Powerstation

Ich habe mir die Elite 30 V2 aufgrund einer Bewertung eines anderen Campers gekauft. Die Bedienung ist intuitiv, alle notwendigen Einstellungen kann man entweder von der Station oder der APP ausführen. Besonders beeindruckt hat mich das Power-Lifting.
Ich bin sehr zufrieden.

M
Marco L. (Guderhandviertel, DE)
Klein, hübsch, genial

Habe die Elite30V2 für ein Apnoegerät als USV gekauft und außerdem zur Versorgung über das Wochenbende im Freien, damit dem Atemgerät nicht die Puste ausgeht.
Was soll ich sagen es ist nahezu perfekt für diesen Einsatz gemacht. Es sieht nicht nur gut aus in der neuen Farbe wiesengrün sondern liefert auch genug Energie für bis zu 3 Nächte. Zudem ist es auch unter Last bei 600W so leise, dass man es kaum kann, selbst wenn man sein Ohr direkt danben hält. Einzig die in der Nacht doch recht hellen LED's der Taster für die angewählte(n) Betriebsart(en) können, wenn eingeschaltet, als störend empfunden werden.
Da würde ich mir wünschen, dass man diese aus oder zumindest dimmen oder auch die Farbe ändern kann (z.B. in der Nacht in nicht so helles Rot).
Das ist aber auch nur für mich so und kann für andere Einsatzzwecke anders sein. Dieses "Meckern" auf ganz hohem Niveau darf man eher als konstruktive Kritik sehen.
Natürlich volle 5* und ein "weiter so" .
Ich bin begeistert und bleibe, obwohl erst neu dazugekommen der BLUETTI Familie treu.

C
Cesare M. (Lüchow, DE)

BLUETTI Elite 30 V2 Tragbare Powerstation | 600 W 288 Wh (Nur Für Deutschland)

N
Niklas S. (Hamm, DE)

BLUETTI Elite 30 V2 Tragbare Powerstation | 600 W 288 Wh (Nur Für Deutschland)

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