BLUETTI AC200L Tragbare Powerstation | 2400 W 2048 Wh

1.699,00 €
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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

Der Super-Frühbucherpreis endet in

Tage
:
Stunden
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Minuten
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Sekunden
AC200L Lieferzeit: Ende Juni


  • 2.400 W AC Ausgang / 3.600 W Leistung Hebemodus
  • Kapazität: 2.048 Wh
  • Erweiterbar bis zu 4.096 Wh mit 1×B230, oder 8.192Wh mit 2×B300 (6.348 Wh mit 2×B210, noch nicht verfügbar, bitte bleiben Sie dran)
  • 0-80% Aufladung in 45 Minuten mit 2.400 W AC Eingang
  • 1.200 W Max. Solar-Eingang
  • 6 Möglichkeiten zum Aufladen (AC/Solar/Auto/Generator/Bleiakku/AC+Solar)
  • Intelligente Steuerung und Überwachung in der BLUETTI App über Bluetooth und WiFi
  • Leise/20ms USV/Hocheffizient
  • Erfahren Sie mehr über AC200L >>

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Modell:


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Ein gewaltiger Sprung, ein neuer Maßstab

Der brandneue AC200L ist führend mit bahnbrechenden Verbesserungen bei Ladegeschwindigkeit, Ausgangsleistung, leisem Betrieb und Energieeffizienz. Er bietet eine Komplettlösung für Ihren täglichen Strombedarf.

Leistung, auf die Sie sich verlassen können

Der AC200L ist mit der branchenführenden LiFePO₄-Batterie und einem fortschrittlichen Batteriemanagementsystem (BMS) ausgestattet, um optimale Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Vertrauen Sie auf ein Kraftpaket, das ebenso sicher wie leistungsstark ist.

Ausfallsichere Stromversorgung über längere Zeiträume

Sorgen Sie dafür, dass Ihr Haus auch bei plötzlichen Stromausfällen reibungslos funktioniert. AC200L arbeitet mit einer Erweiterungsbatterie, die Ihre Geräte mühelos betreibt und vor unerwarteten Stromausfällen schützt und eine längere Nutzung gewährleistet.*Ladezeit berechnet mit AC200L+B300: 5120Wh.

Mehr Skalierbarkeit, mehr Möglichkeiten freisetzen

Durch die perfekte Kompatibilität mit den Erweiterungsakkus B210, B230 und B300 können Sie die Kapazität des AC200L auf unglaubliche 8.192Wh erhöhen. Noch nie war es so einfach, das volle Potenzial der grenzenlosen Energie auszuschöpfen.

Die schnellste Ladung unter den 2kWh-Stationen

Mit einer blitzschnellen Ladeleistung von bis zu 2.400 W AC können Sie Ihren Akku in nur 45 Minuten auf 80 % Kapazität aufladen! AC200L übertrifft die meisten Konkurrenten auf dem Markt und setzt einen neuen Standard für 2-kWh-Produkte. Machen Sie sich bereit für ein schnelles Aufladen und genießen Sie Ihre Geräte schneller als je zuvor.

Der schnelle Solareingang, der jetzt noch schneller geht

AC200L ermöglicht eine Solarstromeinspeisung von bis zu 1.200 W und bietet damit die beste Solarladeleistung im Vergleich zu früheren Generationen. Nutzen Sie die Sonne und machen Sie sich die Energie effizient zunutze, damit Ihre Geräte im Handumdrehen aufgeladen sind.

Effizienter Ausgang, unübertroffener Komfort

In Verbindung mit dem D40* verwandelt sich der AC200L in eine hocheffiziente Gleichstromquelle, die nahtlose 12-Volt-Lademöglichkeiten für die Batterien Ihres Wohnmobils sowie für Überwachungsgeräte, Router, Lautsprecher und Funkgeräte zu Hause oder unterwegs bietet.
* Separat erhältlich.

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Spezifikation

BATTERY INFO


Kapazität:
2.048 Wh (51,2 V, 40 Ah)

Type:
LiFePO₄ (Lithium Iron Phosphate)

Lebenszyklen:
3.000+ Zyklen bis 80% der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeitsdauer:
Aufladen auf 80% alle 3-6 Monate

Management System:
MPPT Controller, BMS, usw.

AUSGANG


AC-Ausgänge:
4 x 230 V/10,5 A Ausgäng
2.400 W Insgesamt

Wechselrichter Typ:
Reine Sinuswelle

Powerlifting-Modus:
3.600 W

Stromspitzen:
7.200 W

USB-C-Anschluss:
2 x 100 W Max.

USB-A-Anschluss:
2 x 18 W USB-A

DC-Anschluss:
1 x 48 VDC / 8 A (RV Ausgäng)
1 x 12 V/10 A (Auto Ausgäng)
*Alle reguliert.

Eingang


AC Eingang:
2.400 W Max.

Solar Eingang:
1.200 W Max., 12 V-145 VDC, 15 A

Auto Eingang:
12/24 V von Zigarettenanzünder-Anschluss

Max Eingang:
2.400 W, Mit AC + Solar Eingang

AUFLADEZEIT


AC (2.400 W):
1,5 Std.

Solar (1.200 W):
2 Std. (Bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

12 V/24 V Auto Ausgang (100 W/200 W):
≈10 order 20 Std

AC + Solar (2.400 W):
≈1,5 Std. (Bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

ALLGEMEINE


Skalierbarkeit:
Ausbaufähig w/ Bis zu 2 x B210, 1 x B230 or 2 x B300

Pass-through Charging:
Ja

Gewicht:
62,4lbs (28,3kg)

Dimensions (L x W x D):
16,5 x 11 x 14,4in ( 42 x 28 x 36,65cm)

Betriebstemperatur:
-4-104℉ (-20-40℃)

Lagertemperatur:
-4-113℉ (-20-45℃)

Zertifizierungen:
UL2743, UKCA, TELEC, RCM, FCC ID, CE, PSE, NTC

Garantie:
5 Jahre

In der Box

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