BLUETTI B300 Erweiterungsbatterie | 3072 Wh

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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • Mit einem 100-W-USB-C-, einem 12V/10A-Autoausgang und einem USB-A-Anschluss können Sie den B300 als tragbare Stromstation verwenden.
  • Das intelligente MPPT-System im Inneren des B300 ermöglicht ein schnelles Aufladen durch Solarenergie bei einer maximalen Belastungsskala von 200 W.
  • Sie können es auch an der Steckdose, im Auto oder mit einer Bleibatterie aufladen.
  • Das Laden von Autos und Blei-Säure-Batterien muss über das D050S realisiert werden.
  • 4 Jahre sorgenfreie Garantie.

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Typ:


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Vierjährige stressfreie
Garantie

Lebenslanger
Kundensupport

FlexiblesAufladen

Dank des eingebauten MPPT können Sie den BLUETTI B300 mit einer maximalen Solarleistung von 200 W schnell aufladen. Außerdem unterstützt es das Laden von AC-, Auto- und Bleibatterien. Für das Laden von Auto- und Bleibatterien ist ein D050S erforderlich.

FlexibleStromversorgung

Sie können Ihre Smartphones, Laptops, Ventilatoren, Lampen, Kühlschränke, Mikrowellenherde usw. mit Strom versorgen. Die vielseitigen Anschlüsse machen es möglich: 100-W-USB-C-, 12-V-/10-A-Zigarettenanzünder- und 18-W-USB-A-Ausgangsports.

Akku Erweiterungspacks

Die B300 hat eine Kapazität von 3.072 Wh und über 3.500 Lebenszyklen mit den LifePO4-Batteriezellen, die bis zu 80 % der ursprünglichen Kapazität bieten. Darüber hinaus wird die Gesamtkapazität mit der BLUETTI AC200MAX-, AC200P- oder AC300-Serie verdoppelt, verdreifacht oder sogar vervierfacht.

Backup zuhause und Power Bank für unterwegs

Ob bei einem Familientreffen oder beim Campingausflug, die B300 dient als Backup-Stromversorgung oder als Powerbank. Sie versorgt Ihre Heim- und Campingutensilien zuverlässig mit Strom. Alles was Sie tun müssen, ist, die gute Zeit zu genießen.

Damit nie die Energie ausgeht

Geeignet für verschiedene Anlässe

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Spezifikationen

BATTERIEINFO


Kapazität:
3072 Wh

Zellchemie:
Lithiumeisenphosphat (LiFePO4)

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Lebenszyklus:
3500+ Zyklen(bis 80 %); 6000+ Zyklen(bis 50 %)

Haltbarkeit:
Aufladung Alle 3-6 Monate

EINGANG


AC-Eingang:
500 W

Solar-Eingang:
Max. 200 W, VOC 12-60 VDC, 10 A

Auto-Eingang:
12/24 V vom Zigarettenanzünderanschluss

Max Eingang:
700 W, mit AC-Adapter + Solareingang gleichzeitig

AUSGANG


USB-C-Anschluss:
1 x 100 W Max

USB-A-Anschluss:
1 x 18 W USB-A

12 V DC Steckdose:
1 x 12 VDC (Auto-Steckdose) *Alle reguliert.

LADEZEITEN


AC:
≈ 6,5~7 Stunden bei 500 W

Solar:
≈ 15,5~16 Stunden bei 200 W (Bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

12 V/24 V Auto-Steckdose (100 W/200 W):
≈ 30 oder 15 Stunden

AC + Solar:
≈ 5 Stunden bei 700 W (Bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

Solar + Solar:
≈ 5 Stunden bei 700 W (D050S DC-Ladeerweiterung ERFORDERLICH)

Dual AC:
≈ 5 Stunden bei 700 W (zusätzlicher Adapter ERFORDERLICH)

240 V Split Phase Bonding:
Ja, arbeitet mit AC300

Pass-through Charge:
Ja

ALLGEMEIN


Gewicht:
36,1 Kg/79,6 lbs

Abmessungen (LxBxT):
52 × 32 × 26,6 cm

Temperatur bei Betrieb und Verwendung:
0-40°C/32°F-104°F

Zertifizierungen:
UL-Norm, CEC, DOE, FCC, CA Prop 65

Garantie:
48 Monate

In der Box

Download

BLUETTI B300 Erweiterungsbatterie | 3072 Wh MANUAL

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BLUETTI B300 mehrsprachige Bedienungsanleitung

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Poweroak B300 Konformitätserklärung

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Customer Reviews

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S
Sandra Lübbering
Prompte Lieferung

Alles in Ordnung.Die Ware kam schnell und gut verpackt per Spedition an .

K
Klaus Zepf
Lieferung klappte schnell und zuverlässig

Lieferung klappte schnell und zuverlässig. Produkt funktioniert.

T
Thomas Freudenberg
Lieferservice für B300

Wendy war sehr hilfreich bei den Schwierigkeiten, die die Spedition Dachser machte, als Dachser (sehr unfreundlich) sich weigerte mit Abstellgenehmigung, die Sendung in einen geschützten Bereich abzustellen. Ein Anruf von Wendy bei der Spedition Dachser und schon klappte die Abstellung problemlos.

D
Dominique SIEBERT
BLUETTI-KRAFTPACKET

BIN SEHR ZUFRIEDEN MIT DEM BLUETTI AC-200 MAX UND B-300
EIN ECHTES KRAFTPACKET IN SUPER QUALITÄT
SEHR ZU EMPFEHLEN,
GERNE IMMER WIEDER
GRUSS DOMINIQUE SIEBERT

T
Thorsten Jorzick

Einfach genial

FAQS

Anleitungen

Ein nützlicher Leitfaden auf Englisch, um das Beste aus allem zu machen

Produktanwendung

How to connect AC200MAX with either B230 or B300 Battery Modules