BLUETTI D40 DC-DC-Akkuladegerät

219,00 €
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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • Kompatible Modelle: BLUETTI AC200L
  • 12V / 30A, 400W max. DC-Ausgang
  • Kompatibel mit LiFePO₄-, AGM/Gel-, Blei- und Kalzium-Batterien
  • RV-Batterie über AC200L / Solarmodule / Starterbatterien aufladen
  • Schutz der Haus-/Starterbatterie
  • Aufladen von 12V-Wohnmobilgeräten
  • Erfahren Sie mehr über AC200L >>

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Kundensupport

D40: AC200L Plug & Play DC-DC Batterieladegerät

Das D40 ist ein kompaktes und robustes DC-DC-Ladegerät, das unsere leistungsstarke AC200L-Stromversorgungsstation ergänzt. Es verfügt über modernste elektronische Schutzvorrichtungen und eine Eingangs-/Ausgangsisolierung, um bei jedem Ladevorgang maximale Effizienz und Sicherheit zu gewährleisten.
Installieren Sie das D40 in Ihrem Wohnwagen oder auf Ihrem Boot und erweitern Sie Ihre Stromversorgung durch zuverlässiges, effizientes Laden.

Allgemeine Kompatibilität

Das D40 ist mit einer Vielzahl von Batterietypen kompatibel, darunter LiFePO₄, AGM/Gel-Batterien, Blei-Säure-Batterien und Kalzium-Batterien.
In Verbindung mit dem AC200L kann das D40 außerdem alle 12-V-Lasten mit Strom versorgen. Ob Sie unterwegs sind oder ein Abenteuer erleben, das D40 sorgt für eine sorgenfreie Reise mit zuverlässiger Stromversorgung.

Ermächtigung verschiedener Quellen

Schöpfen Sie das wahre Potenzial Ihres Stroms mit den vielseitigen Ausgangsoptionen des D40 aus. Egal, ob Sie den Strom vom AC200L, von Solarmodulen oder von der Starterbatterie beziehen, das D40 lädt Ihre Hausbatterie oder Gleichstromgeräte mit Leichtigkeit auf. Erleben Sie unterbrechungsfreie Stromversorgung mit optimalem Komfort und Leistung.

Nahtlose Steuerung, müheloses Energiemanagement

Mit der intuitiven Benutzeroberfläche des D40 war die Optimierung Ihres Energiemanagements noch nie so einfach! Es verfügt über klare Anzeigen und benutzerfreundliche Bedienelemente, sodass Sie über den Ladestatus in Echtzeit, Feinabstimmungen von Einstellungen und mehr informiert bleiben.

Niemals ohne Energie dastehen

Geeignet für verschiedene Anlässe

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Spezifikationen

DC Ausgang


Ampere:
30 A max. 20 A max. (AC200L und andere tragbare BLUETTI-Powerstation)

Spannung:
Bleisäure 14,4 V max.
LiFePO₄ 14,4 V max.
AGM / Gel 14,7 V max.
Kalzium 15,4 V max.

Lademodus:
12 V / 20 A (AC200L und andere tragbare BLUETTI-Powerstation)

DC Eingang


48 V DC :
45 V bis 60 VDC

PV / Starterbatterie:
12 V bis 36 VDC, 20 A max.

ALLGEMEIN


Ladeleistung:
400 W

Gewicht:
4,4 P fund

Abmessungen (LxBxT):
23 x 18 x 69 cm (9,2 x 7,1 x 2,7 Zoll)

Betriebstemperatur:
20-45℃ (-4-113F)

Lagertemperatur:
-20-50℃ (-4-122F)

Feuchtigkeit im Betrieb:
10% bis 90%

Lärm:
43 dB max.

Arbeitshöhe:
Bis zu 2.000 m / 6.561 ft

Schutzgrad:
IP20

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BLUETTI D40 DC-DC-Akkuladegerät MANUAL

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Customer Reviews

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A
ANDREW COLE
Compatability between systems no help at all

BLUETTI now have different plug sockets on every system not making it interchangeable.
Sadly this not clear on any picture of the product, you need to make it interchangeable

FAQS

    Anleitungsvideos

    Ein nützlicher Ratgeber, um das Beste aus allem zu machen.