BLUETTI AC200PL Erweiterbare Powerstation | 2400 W 2304 Wh

2.299,00 €
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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


  • Superschnelles Aufladen auf 80 % in nur 1 Stunde.
  • Erweiterbar auf bis zu 8kWh.
  • Perfekt kompatibel mit den Erweiterungsbatterien B210P, B230 und B300.
  • Erhältlich mit einer Leistung von 2.400 W für eine breite Palette von Lasten in Ihrem Wohnwagen oder Haus.

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BLUETTI garantiert Ihnen, dass wir Ihnen die Differenz erstatten, wenn Sie innerhalb von 30 Tagen nach Ihrem Kauf einen niedrigeren Preis bei uns finden.

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Bereit für 99% aller Geräte

Der AC200PL liefert eine Nennleistung von 2.400 W und deckt damit die meisten Lasten in Ihrem Wohnmobil oder zu Hause ab. Aktivieren Sie den Power Lifting-Modus über die BLUETTI-App, und Sie können noch einen Schritt weiter gehen und stromhungrige Heizgeräte mit bis zu 3.600 W betreiben.

Ihre Plug-and-Play-Energielösung für Wohnmobile

Der D40 Spannungsregler* ist ein speziell für Wohnmobile entwickeltes DC-DC-Batterieladegerät, mit dem Sie die 12 V Hausbatterie Ihres Wohnmobils direkt über einen AC200PL, ein Solarpanel oder eine Starterbatterie aufladen können. Auf diese Weise haben Wohnmobilgeräte wie Mini-Kühlschränke, Klimaanlagen und Reifenpumpen genügend Strom, um sie zu unterstützen.
*Separat erhältlich.

Laden Sie Ihr Wohnmobil jederzeit und überall

Mit einem TT-30-Anschluss können Sie Ihr Wohnmobil direkt über den AC200PL mit Strom versorgen, was ihn zu einer zuverlässigen Energiequelle auf Rädern macht. Sie können Ihren Laptop, Ihr Mobiltelefon und Ihre Kamera aufladen, während Sie Ihre Mahlzeit stilvoll genießen.

Bis zu 8kWh erweiterbare Kapazität

Der AC200PL ist perfekt mit den erweiterten Batterien B210P, B230 und B300 kompatibel. So können Sie die Kapazität auf unglaubliche 8.448 Wh einstellen. Noch nie war es so einfach, das volle Potenzial unbegrenzter Energie auszuschöpfen.

Schnellste Ladung unter den 2kWh-Stationen

Mit der beschleunigten 2.400 W Turboaufladung können Sie die Kapazität in nur 1 Stunde auf 80% aufladen und in 1,5 Stunden vollständig aufladen! AC200PL setzt einen neuen Standard für die meisten Wettbewerber auf dem Markt. Machen Sie sich bereit für den schnellen Einsatz und den ununterbrochenen Einsatz während Ihrer Abenteuer.

Laden Sie sich auf, treiben Sie sich an

Dank der flexiblen Aufladung über Steckdosen, Solarmodule, Autoladegeräte, Generatoren oder Blei-Säure-Batterien können Sie auch fernab vom Stromnetz mit Strom versorgt bleiben und das Unbekannte mit Zuversicht erkunden.

Damit nie die Energie ausgeht

Geeignet für verschiedene Anlässe

Andere Top-bewertete Produkte

Spezifikationen

BATTERIE-INFOMATION


Kapazität:
2.304 Wh (45 Ah)

Typ::
LiFePO₄ (Lithium-Eisen-Phosphat)

Lebenszyklus:
3.000+ Zyklen bis 80% der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeitsdauer::
Alle 3-6 Monate auf 80% aufladen

Verwaltungssystem:
MPPT-Controller, BMS, etc

AUSGANG


AC-Ausgang:
4 ×230 V/10,5 A
2.400 W Insgesamt

Wechselrichtertyp:
Reine Sinuswelle

Stoßleistung:
2.500 W

USB-C-Anschluss:
2 × 100 W max.

USB-A-Anschluss:
2 ×18 W (jeder Anschluss)

12 V DC Ausgänge:
1 × 12 V/10 A (Fahrzeugsteckdose, geregelt.)

Kabellose Ladeanschlüsse:
2 ×15 W

EINGANG


AC-Eingang (Turboladen Modus):
2.400 W max.

Solareingang:
1.200 W max., 12 V-145 VDC, 15 A

Auto-Eingang::
12 V/24 V vom Zigarettenanzünderanschluss

Max. Eingabe::
2.400 W

LADEZEIT


AC-Ladekabel (Turbomodus 950 W):
≈1,5 Stunden

Solarmodul (1.200 W):
≈2,5 Stunden (Bei bester Sonneneinstrahlung, idealer Ausrichtung und niedriger Temperatur)

ALLGEMEIN


Pass-through Charging:
Ja

Gewicht:
ca. 28,8 kg / 63,5 Pfund

Abmessungen (LxBxT):
42 cm × 28 cm × 36,65 cm / 16,5 Zoll × 11 Zoll × 14,4 Zoll

Ladetemperatur:
0°C bis 40°C / 32°F bis 104°F

Entladetemperatur:
-20°C bis 40°C / -4°F bis 104°F

Zertifizierungen:
UN38,3, UL, FCC, IC, CE, ROHS, TELEC, PSE, RCM, LOA

Garantie:
5 Jahre

In der Box

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