• BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
  • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh
    • BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh

    BLUETTI EB240 Tragbare Powerstation | 1000 W 2400 Wh

    799,00 €
    799,00 € 999,00 € Angebot

    Sie können 19 % beim Kauf Ihrer eigenen Plug-in-Solaranlage sparen.

    Sie bestätigen hiermit, dass Sie die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie (0 %) Lieferung. Lehnen Sie sich mehr
    Inkl. MwSt.

    Umsatzsteuergesetz (UStG)

    (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

    (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    2.

    die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

    3.

    die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

    4.

    die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

    5.

    (weggefallen);

    6.

    die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

    7.

    a)

    die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

    b)

    die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

    c)

    die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

    d)

    die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

    8.

    a)

    die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

    b)

    die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

    9.

    die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

    10.

    die Beförderungen von Personen

    a)

    im Schienenbahnverkehr,

    b)

    im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

    11.

    die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

    12.

    die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

    13.

    die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

    a)

    vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

    b)

    von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

    aa)

    vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

    bb)

    von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

    cc)

    den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

    14.

    die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

    15.

    die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

    -----

    *)

    § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

    a)

    die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

    b)

    die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

    aa)

    innerhalb einer Gemeinde oder

    bb)

    wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

    (3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

    1.

    die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

    2.

    den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    3.

    die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

    4.

    die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

    Fußnote

    (+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)


    BLUETTI EB240 - Jederzeit zuverlässiger Zugriff auf eine Stromversorgung.

    Die mobile Powerstation BLUETTI EB240 (EU-Version) hat eine hohe Akkukapazität von 2400 Wh. Sie ist für eine Backup-Stromversorgung bei Stromausfall zu Hause oder für eine netzunabhängige Stromversorgung im Freien konzipiert.

    Unsere größte tragbare Hochleistungs-Powerstation ist mit einem Lithium-Batteriespeicher für lange Laufzeiten aller Ihrer angeschlossenen Geräte ausgestattet.

    • 2400 Wh/1000 W stärkere Leistung / höhere Kapazität
    • Branchenübliche Ausgänge, einschließlich Wechselstrom- und 45-W-USB-C-Stromanschlüsse
    • Ultrasichere Lithium-Batterie (NCM-Chemie-Batteriezelle)
    • eingebautes MPPT
    • Intelligenter Kühlregler
    • 2 Lademethoden (Solarpanel, 200-W-Wechselstrom-Netzteil)

    Verdienen BLUETTI BUCKS (im Wert von ca. € )für dieses Produkt!

    Typ:


    Free
    Local Shipping

    2-year Hassle Free
    Warranty

    Lifetime Customer
    Support

    Bleiben Sie gestärkt, wo immer das Leben Sie hinführt

    Unsere stärkste mobile Powerstation ist mit über 2400 Wh/1000 W Lithiumbatteriespeicher für lange Laufzeiten aller Ihrer angeschlossenen Geräte ausgestattet . Das tragbare Solarkraftwerk BLUETTI EB240 (EU-Version) ist eine saubere Alternative zu einem benzinbetriebenen Wechselrichtergenerator, welche 1000 W Dauerleistung und 1200 W Spitzenleistung erzeugt. Wir werden das Hochleistungsgerät dieses Jahr herausbringen, um sicherzustellen, dass Sie immer über die neuesten Merkmale und Funktionen dieser Technologie verfügen.

    Alle Ladungen für die Straße

    2*AC-Ausgänge für die Stromversorgung von Geräten mit einer Leistung von weniger als 1000 W, wie z. B. Mikrowellenherde, Mixer, Kühlschränke, Bohrmaschinen, usw. 4*USB-Ausgänge zum Aufladen von Mobiltelefonen, Kameras und Computern. So bleiben Sie auch im Niemandsland der Wüste in Kontakt mit der Außenwelt.

    Eine ideale Lösung für den Außeneinsatz

    Beim Camping kann das EB240 Ihr Smartphone aufladen, so dass Sie sich keine Sorgen mehr machen müssen, dass der Akku leer wird. Er kann auch Ihren Projektor, Mini-Kühlschrank und Ihre Drohne aufladen, um Ihr Camping noch spannender zu machen.

    Grüne Energieversorgung

    Das BLUETTI EB240 Kraftwerk kann in 9-9,5 Stunden über 2 Stück BLUETTI PV200 Solarmodule vollständig aufgeladen werden. Das heißt, Sie können völlig kostenlos Energie aus der Natur erhalten, um Ihre Geräte zu betreiben.

    Ein unverzichtbarer Camping-Partner

    Die EB240 Kraftstation wiegt 48,5 lb. Mit einem Handgriff können Sie sie überallhin mitnehmen, wo Sie wollen.

    Damit nie die Energie ausgeht

    Geeignet für verschiedene Anlässe

    • Camping with lots of electronic gear.

    • Camping with lots of electronic gear.

    Specifications

    BATTERY INFO


    Kapazität:
    2400Wh

    Zellchemie:
    Eingebaute Lithium-Polymer-Batteriezelle der Spitzenklasse

    Lifecycle:
    2500+ volle Lebenszyklen

    Verwaltungssystem:
    BMS, Überspannungsschutz, Kurzschlussschutz

    PORTS


    2*AC Ausgänge Ports:
    220V

    1*DC-Anschluss:
    12V 9A

    1*PD USB-C Anschluss:
    45W

    4*USB-A-Anschlüsse:
    5V3A

    PV Max Eingang Power:
    MAX.500W./10A

    OCV:
    16V~68V /MAX.10A

    AUFLADEZEITEN


    AC Adapter:
    12,5 Stunden

    1*BLUETTI PV200 (200W):
    vollständige Aufladung von 0-100% in 9-9,5 Stunden.

    1*BLUETTI PV120 (120W):
    vollständige Aufladung von 0-100% in 14,5-15 Stunden.

    Generator:
    Etwa 12,5 Stunden

    GENERAL


    Gewicht:
    48.5lbs(21.9kg)

    Abmessungen (LxWxD):
    19.4*6.5*14.4in

    Betriebs-/Verwendungstemperatur:
    14-104F (-10-40℃)

    Zertifizierung:
    CEC, DOE, FCC, QC3.0, CA Prop 65

    Garantie:
    24 Months

    FAQS

    How-to

    Product Application

    The Professor reviews the BLUETTI EB70 power station

    What can you actually use BLUETTI EB70 for?