BLUETTI AC70 Tragbare Powerstation | 1000 W 768 Wh (Nur für Deutschland)

499,00 €
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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)

  • 1.000 W AC-Ausgangsleistung/ 2.000W Powerlifting-Modus
  • 768 Wh hohe Kapazität
  • Aufladen von 0 bis 80 % in 45mins mit 950 W AC-Eingangsleistung
  • Schnelle PV-Aufnahme, vollständiges Aufladen binnen 2 Stunden
  • 7 Ausgangsanschlüsse für mehrere Geräte
  • LiFePO₄ Akku für 3.000+ Ladezyklen
  • Mobile APP
  • MPPT-Steuerung, BMS usw.
  • Erfahren Sie mehr über AC70 >>

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Modell:


Kostenloser
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Fünfjährige
stressfreie
Garantie

Lebenslanger
Kundensupport

Leistungsstark, mach's möglich

BLUETTI AC70 verfügt über eine Dauerleistung von 1.000 W und mehrere Steckdosen, dies ermöglicht verschiedene Geräte gleichzeitig anzuschließen. Aktivieren Sie den Power Lifting Mode* in der BLUETTI App, um Ihre energieintensiven Geräte wie Haartrockner, Wasserkocher, Heizdecken, Heizungen usw. mit Strom zu versorgen.
* Im Powerlifting-Modus kann der AC70 leistungsstarke Verbraucheer bis zu 2000W unterstützen.

Power ohne Grenzen, Reisen ohne Sorgen

Der AC70 ermöglicht eine Solarleistung von bis zu 500 W und kann in nur 2 Stunden effizient aufgeladen werden. Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass der Akku leer ist, solange die Sonne scheint. * Die tatsächliche Eingaberate kann je nach Wetterbedingungen, Sonneneinstrahlung, Panelausrichtung, Temperatur und anderen Einflussfaktoren variieren.

Superschnelles Aufladen von 0 auf 80 % in nur 45 Minuten

Laden Sie AC70 mit bis zu 950 W Turboladung auf, die Aufladung ist meist abgeschlossen bevor Sie sich auf den Weg machen. . Der AC70 stoppt den Ladevorgang automatisch, um eine Überladung zu verhindern. Sie können es sogar mit dem Zigarettenanzünderanschluss in Ihrem Fahrzeug aufladen, um unterwegs für ausreichend Leistung zu sorgen.

Powerbank-Modus Erweiterter Outdoor-Spaß

Der AC70 lässt sich perfekt mit den Erweiterungsakkus B80 (806 Wh), B230 (2.048 Wh) oder B300 (3.072 Wh) kombinieren und bietet eine konstante Stromversorgung für Ihren wachsenden Bedarf.

Erstaunliche Sicherheit und Zuverlässigkeit

Eingebaut mit dem sichersten LiFePO₄ Akku, kann AC70 auch nach 3.000+ Ladezyklen eine Kapazität von über 80% aufweisen. Es verfügt außerdem über ein intelligentes BMS (Batteriemanagementsystem), um potenzielle Schäden zu vermeiden. Mit einer 5-Jahres-Garantie können Sie beruhigt und sorgenfrei AC70 benutzen.

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Technische Daten

PREVIEW


AKKU-INFO


Kapazität:
768 Wh (32 V, 24 Ah)

Typ:
LiFePO₄ (Lithium-Eisen-Phosphat)

Lebenszyklus :
3.000+ Zyklen bis 80 % der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeitsdauer:
Alle 3-6 Monate auf 80 % aufladen

Managementsystem:
MPPT-Steuerung, BMS usw.

AUSGANG


AC Ausgang:
2×230 V/4,3 A, 1.000 W insgesamt

Wechselrichter Typ:
Reine Sinuswelle

Stromspitzen:
1.500W

USB-C Anschluss:
2 x 100 W Max.

USB-A Anschluss:
2 × 5 VDC/2,4 A 12 W insgesamt

12V DC Ausgänge:
1 × 12 V/10 A (Autosteckdose, geregelt.)

EINGANG


AC Eingang:
950 W Max.

Solareingang:
500 W Max,12V-58 VDC, 10 A

Autoeingang:
12/24 V vom Zigarettenanzünderanschluss

Max Eingang:
850 W

AC Ladezeit:
1,3-1,6 Stunden (850 W Turbo-Ladung

Solar Ladezeit:
2,8-3,3 Stunden (500 W Max.)

ALLGEMEIN


Mobile APP:
Ja

Durchgangsladung:
Ja

Gewicht:
icht: ca. 10,2kg / 22,5 Pfund

Abmessungen (LxBxT):
12,4" × 8,2" × 10,1" / 314mm × 209,5mm × 255,8mm

Ladetemperatur:
32°F - 104°F / 0°C - 40°C

Entladetemperatur:
-4°F - 104°F / -20°C - 40°C

Lagerungstemperatur:
-4°F - 104°F/ -20°C - 40°C

Garantie:
5 Jahre

Zubehör:
1 × AC-Ladekabel (AC-Eingang) 1 × Auto-Ladekabel (Auto-Eingang) 1 × Solar-Ladekabel (Solar-Eingang)

In der Box


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Customer Reviews

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C
Customer
Bluetti AC70

Tolle kleine handliche Powerstation fürs Wohnmobil

M
Michael Meurer
Für meine Belange perfekt.

Schwerer als gedacht, aber perfekt für mich.

S
Susanna Pak

BLUETTI AC70 Tragbare Powerstation | 1000 W 768 Wh (Nur für Deutschland)

A
Andrea Neuwirth
Klein und kompakt

Die AC70 ist klein und lässt sich überall bequem mitnehmen und ist leicht zu tragen. Die Leistung reicht locker um meinen E-Roller mit 650W, Kühlschrank oder Gefrierschrank zu laden.

C
Customer
BLUETTI AC70 Tragbare Powerstation | 1000 W 768 Wh (Nur für Deutschland)

bietet genügend Kapazität, um verschiedene Geräte über längere Zeiträume zu betreiben. Besonders hervorzuheben ist die schnelle Lieferung, die den gesamten Kaufprozess angenehm und unkompliziert macht. Ich empfehle diese Powerstation für alle, die eine effiziente und tragbare Energiequelle suchen.

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