BLUETTI B300S Erweiterungsbatterie | 3.072 Wh (Nur mit AC500 kompatibel)
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
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*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
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HerunterladenFAQS
-
F1: Wie viele B300-Akkus können an AC500 angeschlossen werden?
A: 4*B300
-
F2: Wie viele B300S-Akkus können an AC500 angeschlossen werden?
A: 6*B300S
-
F3: Können B300S und B300 in einem AC500 Power System zusammen verwendet werden?
A: Ja. Insgesamt 4 Akkus.
-
F4: Unterstützt der B300S die App-Steuerung?
A: Verbinden Sie ihn mit der AC500, koppeln Sie beide mit der BLUETTI App und Sie können das System jederzeit von überall aus steuern.
-
F5: Kann ich den B300S allein als USV verwenden?
A: Nein.
-
F6: Wie hoch ist die maximale Eingangsleistung des BLUETTI B300S?
A: 1000W max. mit optionalem DC-Ladeverstärker D050S*
* Der DC-Ladeverstärker D050S ist separat erhältlich -
F7: Kann ich den Zigarettenanzünder oder die Bleibatterie meines Autos zum Aufladen des B300S verwenden?
A: Ja, allerdings ist der BLUETTI D050S DC-Ladungsverstärker* ist erforderlich.
* Der DC-Ladeverstärker D050S ist separat erhältlich -
F8: Kann ich Solarpanele von Drittanbietern verwenden, um den BLUETTI B300S aufzuladen?
A: Ja, wenn die Spezifikationen der Solarpanele folgendes erfüllen
1) Gesamtspannung: 12-60 V
2) Gesamtleistung: 500W max.
3) MC4-Anschlüsse vorhanden.
-
F9: Ist es möglich, sie gleichzeitig zu be- und entladen?
A: Ja, aber es wird nicht empfohlen gleichzeitig zu laden und zu entladen, um die Lebensdauer des Akkus zu verlängern.
-
F10: Kann ich den B300S bei Minusgraden verwenden oder aufladen?
A: Die Temperaturbereiche für den B300S sind:
Aufladen: 0-40℃ (32-104℉);
Entladung: -20-40℃ (-4-104℉);
Lagerung: -20-40℃ (-4-104℉).
Technisch gesehen ist es möglich, elektrische Geräte in solchen Situationen mit Strom zu versorgen, aber bitte vermeiden Sie das Aufladen bei solchen Umgebungstemperaturen. -
F11: Wie lange kann ich mein Gerät mit ihm betreiben?
A: Überbrückungszeit = Batteriekapazität × DoD × η ÷ Nennleistung des Geräts.
DoD ist die Entladetiefe und η der lokale Wechselrichterwirkungsgrad.
Für den B300S betragen sowohl DoD als auch η 90%.
Beispiel
Beim Betrieb einer 100-W-Glühbirne beträgt die Laufzeit: 3.072 Wh × 90 % × 90 % ÷ 100 W ≈ 25 Stunden.
Hinweis: Die obigen Daten dienen NUR als Referenzbeispiel. -
F12: Ist die B300S Powerstation wasserdicht?
A: Nein. Bitte bewahren Sie sie auch NICHT für längere Zeit in feuchter Umgebung auf.
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F13: Ist es möglich, den eingebauten Akku auszutauschen?
A: Nein. Wenn der Akku defekt ist, dann wenden Sie sich bitte an den BLUETTI Kundendienst.
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F14: Was ist der Unterschied zwischen der B300S und der B300?
A:
1) Stromkapazität: 130A für B300S und 75A für B300.
2) Automatische Heizfunktion NUR bei B300S.
3) Solareingang: 500W für B300S und 200W für B300. -
F15: Wie funktioniert die Heizfunktion?
A: Wenn die Temperatur unter 0℃ liegt, wird die Batterie automatisch geheizt, sobald die AC- oder PV-Ladung aktiviert wird (Eingangsleistung>400W).
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F16: Kann das B300S mit dem AC300 verwendet werden?
A: Nein.
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F17: Ich hätte gerne mehr Tutorial-Videos zum AC500- und B300S.
A: Gerne: Bitte folgen Sie dem BLUETTI Support auf YouTube.