BLUETTI AC2A Tragbare Powerstation | 300 W 204,8 Wh (Nur für Deutschland)

209,00 €
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Umsatzsteuergesetz (UStG)

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

2.

die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;

3.

die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;

4.

die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;

5.

(weggefallen);

6.

die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;

7.

a)

die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

b)

die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,

c)

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

d)

die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

8.

a)

die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,

b)

die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;

9.

die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;

10.

die Beförderungen von Personen

a)

im Schienenbahnverkehr,

b)

im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;

11.

die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;

12.

die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13.

die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

a)

vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

b)

von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände

aa)

vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,

bb)

von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder

cc)

den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

14.

die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;

15.

die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

-----

*)

§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10

a)

die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)

innerhalb einer Gemeinde oder

bb)

wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.

die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.

den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.

die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.

die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)



  • 300W AC Ausgang/ 600W Hubleistung;
  • 204,8Wh Kapazität für verlängerte Batterielebensdauer;
  • 270W Turboladung, 45 Minuten bis 80%;
  • LiFePO₄-Akku für 3.000+ Ladezyklen;
  • Leiser Betrieb weniger als 45 dB;
  • Intelligente Fernsteuerung über BLUETTI App;
  • Nahtlose USV in 20ms;
  • Branchenführende 5 Jahre Garantie;
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BLUETTI AC2A: Die beste mobile Stromversorgung

Ausgestattet mit einer Kapazität von 204,8Wh, 300W Dauerausgang und bis zu 600W Hubleistung, wiegt der kleine AC2A nur 3,6 kg und ist damit das perfekte Kraftpaket für Camping, Wohnmobilausflüge, Outdoor-Touren und mehr.

Schnelles Nachladen von Energie

Mit einer Turboaufladung von bis zu 270 W dauert es nur 45 Minuten, bis 80 % der Kapazität erreicht sind, so dass immer sofortige Energie zur Verfügung steht.
Es unterstützt das Durchgangsladen, d. h. AC2A kann gleichzeitig laden und entladen.

Zuverlässige tragbare Stromversorgung, die Sie abdeckt

AC2A ist eine kluge Energielösung für verschiedene Szenarien, einschließlich Outdoor-Aktivitäten, mobiles Büro, Notstromversorgung zu Hause und Notfallhilfe, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Erweitern Sie Ihr Leben, ohne auf optimalen Komfort und Bequemlichkeit zu verzichten.

Überall aufladen

Der AC2A kann mit bis zu 200 W Solarstrom betrieben werden und ist in nur 1,2 Stunden wieder aufgeladen. Außerdem können Sie es während der Fahrt über ein Autoladegerät aufladen, ohne sich Sorgen machen zu müssen, dass die Batterie unterwegs leer wird.
* Die tatsächliche Einspeiseleistung kann je nach Wetterbedingungen, Sonneneinstrahlung, Ausrichtung der Module, Temperatur und anderen Variablen variieren.

Seien Sie versichert, dass es sicher ist

Der AC2A ist mit der sichersten LiFePO₄-Batterie und einem intelligenten BMS (Batteriemanagementsystem) ausgestattet, das mehr als 3.000 Ladezyklen und eine Lebensdauer von 10 Jahren ermöglicht. Es hat auch eine 5-Jahres-Garantie, damit Sie mit ruhigem Gewissen Strom erzeugen können.

Specifications

BATTERY INFO


Kapazität:
204,8Wh( 25,6V, 8Ah )

Type:
LiFePO4 (Lithium-Eisen-Phosphat)

Lebenszyklen:
3.000+ Zyklen bis 80% der ursprünglichen Kapazität

Haltbarkeitsdauer:
Aufladen auf 80% alle 3-6 Monate

Management System:
MPPT-Steuerung, BMS usw.

AUSGANG


AC-Ausgänge:
1×230V/1,3A
300W Insgesamt

Wechselrichter Typ:
Pure Sine Wave

Stromspitzen:
600W

USB-C:
1 x 100W Max.

USB-A:
2 x 5VDC/2,4A 12W

12V DC Ausgang:
1 x 12V/10A (Auto-Steckdose, geregelt.)

EINGANG


AC Eingang:
270W Max.

Solar Eingang:
200W Max, 12V-28VDC, 8,2A

Auto Eingang:
12/24V vom Zigarettenanzünderanschluss

Max Eingang:
570W Max. (Pass-Through-Laden, 270 W Ladeleistung + 300 W Lastleistung)

AC-Ladezeit:
1,2 Stunden (270W Turboladung))

Solar-Ladezeit:
1,5 Stunden (200W Max.)

ALLGEMEIN


Mobile APP:
Ja

Pass-through Laden:
Ja

Gewicht:
Etwa 7,9 lbs / 3,6kg

Dimensions (LxWxD):
9,8“ x6,1“ x6,8“ / 250mm x156,5mm x174,5mm

Laden Temperature:
32°F - 104°F / 0°C - 40°C

Entladen Temperature:
-4°F - 104°F / -20°C - 40°C

Lagertemperatur:
-4°F - 104°F / -20°C - 40°C

Garantie:
 5-Jahre

Zubehör:
AC-Ladekabel, Solar-Ladekabel

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