BLUETTI AC180 Tragbare Powerstation | 1800 W 1152 Wh (Nur für Deutschland)
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabr/eichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbr/achten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:10
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte br/uttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 28 +++)
- 1.800 W AC-Ausgangsleistung/2.700 W Powerlifting-Modus
- Kapazität: 1.152Wh
- 9 Ausgangsanschlüsse für mehrere Geräte
- 4 flexible Auflademöglichkeiten (AC/Solar/Auto/Generator)
- Intelligente Steuerung und Überwachung über BLUETTI-App
- Aufladen von 0 bis 80 % in 45mins mit 1.440 W AC-Eingangsleistung
- Umweltfreundlich/sauber/leise/kostengünstig
- Erfahren Sie mehr über AC180 >>
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AC180: Leistung, auf die Sie sich immer verlassen Können
Betreibt so gut wie alles
Kompakt und tragbar
Eine Stunde laden, Strom den ganzen Tag
Umweltfreundlich und nachhaltig leben
Sicher, zuverlässig, langlebig
Sicherheit hat immer oberste Priorität. Der AC180 ist mit den sichersten LiFePO₄ -Akkus ausgestattet, um eine lange Nutzungsdauer und über 3.500 Ladezyklen zu gewährleisten. Mit der 5-Jahres-Garantie und dem erstklassigen Service brauchen Sie sich keine Sorgen machen.
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Spezifikationen
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EINGANG
ALLGEMEIN
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In der Box
BLUETTI AC180 Tragbare Powerstation | 1800 W 1152 Wh (Nur für Deutschland) MANUAL
HerunterladenCE-RoHS-Zertifizierung für AC180
HerunterladenCE-RED-Zertifizierung für AC180
HerunterladenCE-EMC-Zertifizierung für AC180
HerunterladenCE-EU-Konformitätserklärung
HerunterladenFAQ
-
F1: Was ist der Powerlifting-Modus?
A1:
In diesem Modus kann der AC180 leistungsstarke Heizgeräte mit bis zu 2.700 W betreiben (z. B. Raumheizungen, Haartrockner, Heizdecken). Verwenden Sie dieses Gerät nicht für den Betrieb einer Klimaanlage oder Waschmaschine.
-
F2: Kann man gleichzeitig laden und entladen?
A2:
Ja.
-
F3: Wie kann ich feststellen, ob mein Gerät mit dem AC180 kompatibel ist?
A3:
Berechnen Sie die Gesamtleistung Ihrer Geräte. Der AC180 sollte funktionieren, wenn die Last die Nennleistung von 1.800 W nicht überschreitet.
-
F4: Wie lange kann ich mein Gerät mit Strom versorgen?
A4:
Der AC180 hat je nach verwendetem Gerät unterschiedliche Laufzeiten. Bei Hochleistungsgeräten beträgt die Laufzeit = Akkukapazität × DoD × η ÷ Lastband. Bei Geräten mit geringer Leistungsaufnahme gilt: Laufzeit = Akkukapazität x DoD x η ÷ (Lastband + Eigenverbrauch des AC180). DoD steht für den Entladungsgrad, und η ist der Wirkungsgrad des vorhandenen Wechselrichters. Beim AC180 liegt der DoD-Wert bei 85 %, η bei 90 % und der Eigenverbrauch bei etwa 15 W. Beispiel: Wenn Sie einen 100 W starken Mixer verwenden, beträgt die Laufzeit: 1.152 Wh x 90 % x 85 % ÷ (100 W+15 W) ≈ 7,66 Std. Hinweis: 1. Die Formel gilt NICHT für induktive Lasten mit Kompressoren wie Kühlschränke, Klimaanlagen usw. 2. Die oben stehenden Daten sind nur Richtwerte.
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F5: Wie schnell kann ich den AC180 laden?
A5:
Der AC180 unterstützt eine Eingangsleistung von bis zu 1.440 W. Schließen Sie das Gerät an eine Steckdose an, schalten Sie den Turbo-Lademodus der BLUETTI-App ein, und laden Sie das Gerät in 1,3 bis 1,8 Stunden auf.
-
F6: Wo liegt der Unterschied zwischen dem geräuscharmen Modus, dem Standardmodus und dem Schnellmodus?
A6:
Damit werden die drei AC-Lademodi des AC180 bezeichnet. Sie verfügen alle über eine unterschiedliche Eingangsleistung und Ladegeschwindigkeit. Im geräuscharmen Modus erzeugt er nur 45 dB. Lademodus Eingangsleistung Ladezeit (geschätzt) Geräuscharmer Modus 260 W 4,9 Stunden Standardmodus ca. 1.000 W 1,7 Stunden Schnellmodus ca. 1.440 W 1,3 Stunden
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F7: Unterstützt der AC180 die Bedienung per BLUETTI-App?
A:
Ja, über Bluetooth.
-
F8: Welche Solarmodule sollte ich für den AC180 wählen?
A8:
Es gelten die folgenden Anforderungen: 1. Leerlaufspannung gesamt: 12–60 V 2. Max. Eingangsleistung: 500 W 3. Ausgestattet mit MC4-Anschlüssen. Sehr empfehlenswert: 1 x BLUETTI PV420: ≈ 3,7 Std.*. 1 x BLUETTI PV350: ≈ 4,3 Std.*. 2 x BLUETTI PV200: ≈ 3,9 Std.*. * Nur Richtwerte.
-
F9: Ist der AC180 wasserdicht?
A9:
Nein, aber es ist nach IP65 bewertet, um Wasserspritzer und Staub abzuwehren. Bitte bewahren Sie es NICHT für längere Zeit an einem feuchten Ort auf.
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F10: Kann man ihn zum Platzsparen auf die Seite legen?
A10:
Nein, dadurch kann das Innenleben beschädigt werden. Bitte halten Sie ihn während der Lagerung oder beim Transport immer in aufrechter Position.
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F11: Kann der integrierte Akku ausgetauscht werden?
A11:
Nein Wenn der interne Akku nicht mehr funktioniert, wenden Sie sich bitte an den Kundendienst von BLUETTI.
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F12: Kann ich die Kapazität erweitern, indem ich ihn an B80-/B230-/B300-/B300S-Akkus anschließe?
A12:
Derzeit unterstützt der AC180 die Kapazitätserweiterung mit B80-, B230- oder B300-Batterien. Für den Anschluss von B80-Batterien benötigen Sie das Kabel Aviation zu DC7909*, während für B230/B300-Batterien das Kabel P090D erforderlich ist. Vergewissern Sie sich, dass sich die Batterien im Powerbank-Modus befinden.